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Document C2012/398/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6788 — Goldman Sachs/TPG/Barclays/Kew Green) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 398 vom 22.12.2012, p. 35–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/35


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6788 — Goldman Sachs/TPG/Barclays/Kew Green)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 398/07

1.

Am 13. Dezember 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“, USA), TPG Lundy Co L.P. („TPG“, Kaimaninseln), das letztlich von der Fondsgruppe TPG („TPG Funds“, USA) kontrolliert wird, und Barclays plc („Barclays“, Vereinigtes Königreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Kew Green Holdings Limited („Kew Green“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Goldman Sachs: globale Investmentgesellschaft mit vielfältigem, weltweitem Dienstleistungsangebot für eine breiten Kundenstamm,

TPG: globale Investmentgesellschaft mit vielfältigem, weltweitem Dienstleistungsangebot für eine breiten Kundenstamm,

TPG Funds: Fonds-Portfolio, in dem die verschiedenen von TPG kontrollierten Fonds gebündelt und verwaltet werden,

Barclays: große globale, alle Bankgeschäfte anbietende Finanzdienstleistungsgesellschaft,

Kew Green: Hoteleigentümer und -betreiber im Vereinigten Königreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6788 — Goldman Sachs/TPG/Barclays/Kew Green per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


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