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Document C2007/223/07
Case C-334/07 P: Appeal brought on 18 July 2007 by the Commission of the European Communities against the judgment of the Court of First Instance (Fifth Chamber, Extended Composition) of 3 May 2007 in Case T-357/02 Freistaat Sachsen v Commission of the European Communities
Rechtssache C-334/07 P: Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 3. Mai 2007 in der Rechtssache T-357/02, Freistaat Sachsen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 18. Juli 2007
Rechtssache C-334/07 P: Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 3. Mai 2007 in der Rechtssache T-357/02, Freistaat Sachsen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 18. Juli 2007
ABl. C 223 vom 22.9.2007, p. 6–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
22.9.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/6 |
Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 3. Mai 2007 in der Rechtssache T-357/02, Freistaat Sachsen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 18. Juli 2007
(Rechtssache C-334/07 P)
(2007/C 223/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: Kilian Gross, Bevollmächtigter)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Freistaat Sachsen
Anträge der Klägerin
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Das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. Mai 2007 in dem Verfahren Freistaat Sachsen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (T-357/02) wird vollständig aufgehoben; |
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es wird abschließend in der Sache entschieden und die Klage als unbegründet abgelehnt; |
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dem Kläger im Ausgangsverfahren werden sowohl die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rechtssache T-357/02 auferlegt. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Kommission verletze das angefochtene Urteil Art. 88 Abs. 2, Abs. 3 EG, Art. 249 Abs. 2, Art. 254 Abs. 2 S. EG, Art. 3 ff. Verfahrensverordnung sowie Art. 10 Abs. 1 KMU-Freistellungsverordnung, weil das Gericht verkenne, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung (2003/226/EG) (1) ausschließlich entsprechend den Vorschriften der KMU-Freistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 70/2001) (2) vorzunehmen wäre.
Die KMU-Freistellungsverordnung sei vor dem Erlass der angegriffenen Entscheidung in Kraft getreten und war entsprechend unmittelbar anwendbar. Sie stellte daher den allein gültigen Rechtsrahmen dar. Das Gericht erster Instanz verneine nach Ansicht der Kommission die Anwendbarkeit der KMU-Freistellungsverordnung zu Unrecht, weil es rechtsfehlerhaft annehme, dass die Anwendung der KMU-Freistellungsverordnung im Fall der angegriffenen Entscheidung rückwirkend wirken würde.
Hilfsweise macht die Kommission geltend, dass das angefochtene Urteil auch Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 5 Verfahrensverordnung (Verordnung (EG) Nr. 659/1999) (3) verletze, weil das Gericht den Prüfungsmaßstab und die Anforderungen an die Vollständigkeit einer Notifizierung verkenne.
(1) ABl. L 91, S. 13.
(2) ABl. L 10, S. 33.
(3) ABl. L 83. S. 1.