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Document 62022TN0735

    Rechtssache T-735/22: Klage, eingereicht am 25. November 2022 — Falqui/Parlament

    ABl. C 24 vom 23.1.2023, p. 68–69 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/68


    Klage, eingereicht am 25. November 2022 — Falqui/Parlament

    (Rechtssache T-735/22)

    (2023/C 24/94)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Kläger: Enrico Falqui (Florenz, Italien) (vertreten durch die Rechtsanwälte F. Sorrentino und A. Sandulli)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Mitteilung D310275 vom 26. September 2022 der Generaldirektion Finanzen — Direktion Finanzielle und soziale Rechte der Mitglieder — Referat Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder — II Referatsleiter für nichtig zu erklären;

    die Mitteilung D307559 vom 4. Juli 2022 der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments — Direktion Finanzielle und soziale Rechte der Mitglieder — Referat Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder für nichtig zu erklären;

    alle Maßnahmen anzuordnen, die für den Schutz der Rechte des Klägers erforderlich sind;

    das Europäische Parlament zur Zahlung der während des Verfahrens rechtswidrig einbehaltenen Summen zu verurteilen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2008 und vom 9. Juli 2008 über „Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments

    Da nach Art. 75 Abs. 2 des Beschlusses vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit „Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments“ die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erworbenen Ruhegehaltsansprüche „bestehen bleiben“, sei die vorher geltende Verweisung auf die nationale Vorschrift gemäß der sog. KVR (Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments) als materielle Verweisung (auf die zum damaligen Zeitpunkt geltende Vorschrift) auszulegen, da der von den ehemaligen Europaabgeordneten vor dem Inkrafttreten des Statuts erworbene Ruhegehaltsanspruch nicht durch später hinzugekommene Vorschriften geändert werden könne.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Rechtswidrige Anwendung einer gegen die fundamentalen Grundsätze der Unionsrechtsordnung und insbesondere gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßenden nationalen Regelung. Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts.

    Hierzu wird geltend gemacht, dass das Europäische Parlament, indem es automatisch auf ehemalige Abgeordnete, die vor dem Inkrafttreten des Statuts in Italien gewählt worden seien, ex post die von der italienischen Camera dei deputati (Abgeordnetenkammer) verabschiedete Neufestlegung der Ruhegehälter auf Lebenszeit anwende, sie in Bezug auf ihr Ruhegehalt in eine Situation dauerhafter Unsicherheit versetze, die in Widerspruch stehe zu den fundamentalen Grundsätzen des Unionsrechts und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes.


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