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Document 62022TN0614
Case T-614/22: Action brought on 30 September 2022 — MBDA France v Commission
Rechtssache T-614/22: Klage, eingereicht am 30. September 2022 — MBDA France/Kommission
Rechtssache T-614/22: Klage, eingereicht am 30. September 2022 — MBDA France/Kommission
ABl. C 7 vom 9.1.2023, p. 33–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 7/33 |
Klage, eingereicht am 30. September 2022 — MBDA France/Kommission
(Rechtssache T-614/22)
(2023/C 7/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: MBDA France (Le Plessis-Robinson, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt F. de Bure und Rechtsanwältin A. Delors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission (ARES[2022]5278815), die der Klägerin am 20. Juli 2022 zugestellt wurde und mit der der Vorschlag EDF-2021-AIRDEF-D-EATMI-HYDIS (im Folgenden: HYDIS-Vorschlag) abgelehnt wurde, auf der Grundlage der Art. 256 und 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufzuheben; |
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auf derselben Grundlage alle damit zusammenhängenden Entscheidungen aufzuheben, um eine erneute Bewertung der im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EDF-2021-AIRDEF-D „Endo-atmospheric interceptor — concept phase“ [Endoatmosphärische Abfangflugkörper — Konzeptnachweisphase] eingereichten Vorschläge sowie eine Neuverteilung der Mittel zu ermöglichen, einschließlich der Entscheidung der Kommission, mit der der Vorschlag des von Sener Aeroespacial koordinierten Konsortiums (im Folgenden: HYDEF-Vorschlag) angenommen wurde; |
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der Beklagten aufzutragen, alle von der Klägerin beantragten Dokumente vorzulegen, die die Bewertung der HYDIS- und HYDEF-Vorschläge durch die Kommission betreffen; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Überschreitung der Grenzen ihres Ermessen durch die Kommission, indem sie eine künstliche und willkürliche Bewertungsmethode angewandt habe, die nicht mit den Kernzielen des Systems endo-atmosphärischer Abfangflugkörper (im Folgenden: EATMI-Projekt) vereinbar sei. Im Rahmen des EATMI-Projekts sollten für die Konzeptnachweisphase für ein System zur Abwehr von Hyperschallraketen und –gleitern durch Abfangflugkörper Finanzbeihilfen des europäischen Verteidigungsfonds (im Folgenden: EVF) in Höhe von 100 Millionen Euro vergeben werden. Dieser neue Typ von Luftwaffen, die aktuell mit bestehenden Luftabwehrsystemen nicht abgewehrt werden könnten, seien zum ersten Mal von Russland während seiner Invasion der Ukraine verwendet worden. Vor dem Hintergrund erhöhter geopolitischer Unsicherheit stellten sie eine noch nie dagewesene, grundlegende und potentiell existentielle Bedrohung der Integrität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten der Union und ihrer Bürger dar. Sie erforderten einen neuen Ansatz bei der Gestaltung der Luftabwehr. Die Bewertungsmethode der Kommission werde diesem Ziel jedoch nicht gerecht:
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2. |
Mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler:
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3. |
Verstöße gegen den Grundsatz der guten Verwaltung und gegen den Grundsatz der Transparenz
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4. |
Begründungsmängel Die angefochtene Entscheidung enthalte eine Reihe von Aussagen, die in Bezug auf diesen Fall unklar oder schwer verständlich seien und der Bewerberin daher eine inhaltliche Beurteilung verunmöglichten. Die Kommission wäre insbesondere verpflichtet gewesen, klarzustellen, wie sie die oben genannten allgemeinen Erwägungen im konkreten Kontext des EATMI-Projekts ausgelegt und angewandt habe, und wie sie daraus negative Rückschlüsse gezogen habe. Dies sei jedoch nicht erfolgt. |