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Document 62022TN0123

Rechtssache T-123/22: Klage, eingereicht am 7. März 2022 — Ecocert India/Kommission

ABl. C 207 vom 23.5.2022, p. 43–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 207 vom 23.5.2022, p. 28–29 (GA)

23.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 207/43


Klage, eingereicht am 7. März 2022 — Ecocert India/Kommission

(Rechtssache T-123/22)

(2022/C 207/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ecocert India Pte Ltd (Gurugram, Indien) (vertreten durch Rechtsanwalt Y. Martinet sowie Rechtsanwältinnen D. Todorova und J. Sohm)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 in Verbindung mit Nr. 5 des Anhangs I, soweit er Indien betrifft, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung — gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates — des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind (1), für nichtig zu erklären, soweit die Ecocert India Private Limited durch diese Bestimmung aus dem für Indien aufgestellten Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen gestrichen wird, die akkreditiert sind, um Kontrollen durchzuführen und Kontrollbescheinigungen auszustellen, mit denen genehmigt wird, dass aus Indien eingeführte Erzeugnisse als ökologische/biologische Erzeugnisse in der Europäischen Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1.

Unzuständigkeit der Beklagten für die Streichung der Klägerin aus dem Verzeichnis der anerkannten indischen Kontrollstellen

Gemäß Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (2) und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 (3) sei die Beklagte dafür zuständig, ein Verzeichnis der anerkannten Drittländer zu erstellen; dieses Verzeichnis sei in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 enthalten. Jedoch könne nur die zuständige Behörde des Drittlands Kontrollstellen akkreditieren oder aus dem Verzeichnis streichen. Indem die Beklagte die Klägerin aus dem Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen gestrichen habe, habe sie die Grenzen ihrer Befugnisse überschritten und gegen Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 verstoßen. Zudem seien die Vorschriften, auf die die Beklagte die Verordnung (EU) 2021/2325 gestützt habe, nämlich Art. 3 Buchst. a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission vom 27. Mai 2021 (4), erst am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

2.

Verletzung wesentlicher Formerfordernisse durch die Beklagte

Indem die Beklagte entschieden habe, die Klägerin auf der Grundlage des in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission veröffentlichten Verzeichnisses (Verzeichnis der anerkannten Drittländer) aus dem Verzeichnis der indischen Kontrollstellen zu streichen, habe sie ihr jegliche Verfahrensgarantien genommen, da es einzelnen Kontrollstellen auf dieser Rechtsgrundlage nicht möglich sei, angehört zu werden, bevor ihnen gegenüber eine negative Entscheidung getroffen werde.

3.

Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung; Beurteilungsfehler der Beklagten in Bezug auf den Erlass der Verordnung (EU) 2021/2325

Erster Teil des dritten Klagegrundes: Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass die Verwendung von Ethylenoxid (ETO) als Begasungsmittel zur Salmonellenbekämpfung der Klägerin zum Zeitpunkt des Eintritts des Ereignisses nicht bekannt gewesen sei.

Zweiter Teil des dritten Klagegrundes: Die Beklagte habe nicht die richtigen Schlussfolgerungen daraus gezogen, dass die Klägerin alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen habe.

Dritter Teil des dritten Klagegrundes: Die Beklagte habe die von der zuständigen indischen Behörde APEDA verhängten Sanktionen zu Unrecht außer Acht gelassen.

4.

Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung

Erster Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Streichung der Klägerin aus dem Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen außer Verhältnis zu den festgestellten Unregelmäßigkeiten stehe und weder der zeitlichen Verzögerung noch den angemessenen Abhilfemaßnahmen Rechnung trage.

Zweiter Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, da die Beklagte in diskriminierender Weise entschieden habe, nur bestimmten Kontrollstellen die Anerkennung zu entziehen, obwohl die gleichen Unregelmäßigkeiten auch von anderen Stellen begangen worden seien, womit ein unfairer Wettbewerb zwischen ausländischen Kontrollstellen geschaffen worden sei.

Dritter Teil des vierten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Tatsache, dass die Klägerin seit 2006 wiederholt in das Verzeichnis der Kontrollstellen aufgenommen worden sei, berechtigte Erwartungen geweckt habe, die von der Beklagten verletzt worden seien; die Streichung der Klägerin aus dem Verzeichnis der indischen Kontrollstellen sei auf einer unklaren und unvorhersehbaren Rechtsgrundlage erfolgt.


(1)  ABl. 2021, L 465, S. 8.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. 2007, L 189, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. 2008, L 334, S. 25).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind (ABl. 2021, L 292, S. 20).


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