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Document 62022CN0647

Rechtssache C-647/22: Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Ringkonnakohus (Estland), eingereicht am 14. Oktober 2022 — Globex International OÜ/Duclos Legnostrutture Srl und RD

ABl. C 7 vom 9.1.2023, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/15


Vorabentscheidungsersuchen des Tallinna Ringkonnakohus (Estland), eingereicht am 14. Oktober 2022 — Globex International OÜ/Duclos Legnostrutture Srl und RD

(Rechtssache C-647/22)

(2023/C 7/19)

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tallinna Ringkonnakohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Globex International OÜ

Beklagte: Duclos Legnostrutture Srl, RD

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 (1) dahin auszulegen, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts wie § 371 Abs. 1 Nr. 4 der estnischen Zivilprozessordnung (wonach ein Gericht eine Klage u. a. dann nicht zulässt, wenn ein verfahrensbeendender Beschluss eines estnischen Gerichts rechtskräftig geworden ist, der in einem Rechtsstreit zwischen denselben Parteien über denselben Gegenstand und auf derselben Grundlage ergangen ist und eine erneute gerichtliche Klage in derselben Sache ausschließt) der Verhandlung einer Klage über eine Forderung entgegensteht, für die ein Europäischer Zahlungsbefehl von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassen und für vollstreckbar erklärt wurde?

2.

Falls die erste Frage in der Regel dahin zu beantworten ist, dass das Vorliegen eines Hindernisses bejaht wird, ändert sich die Antwort, wenn sich nach der Vollstreckbarerklärung des Europäischen Zahlungsbefehls herausstellt, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht im Einklang mit den in Art. 13 bis 15 der Verordnung Nr. 1896/2006 festgelegten Mindestvorschriften erfolgt ist?

3.

Falls die zweite Frage dahin zu beantworten ist, dass das Vorliegen eines Hindernisses bejaht wird: Kann das Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen und für vollstreckbar erklärt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Antragstellers entscheiden, dass die Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls ungültig ist, wenn sich nach der Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls herausstellt, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls nicht im Einklang mit den in Art. 13 bis 15 der Verordnung Nr. 1896/2006 festgelegten Mindestvorschriften erfolgt ist?

4.

Falls die dritte Frage zu bejahen ist: Kann das Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen und für vollstreckbar erklärt hat, unabhängig von der Durchführung, der Beendigung oder dem Ergebnis des Verfahrens über die Zwangsvollstreckung vor dem Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats über die Ungültigkeit der Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls entscheiden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. 2006, L 399, S. 1).


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