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Document 62022CN0057

    Rechtssache C-57/22: Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 28. Januar 2022 — YQ/ Ředitelství silnic a dálnic ČR

    ABl. C 207 vom 23.5.2022, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 207 vom 23.5.2022, p. 10–11 (GA)

    23.5.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 207/11


    Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky (Tschechische Republik), eingereicht am 28. Januar 2022 — YQ/ Ředitelství silnic a dálnic ČR

    (Rechtssache C-57/22)

    (2022/C 207/16)

    Verfahrenssprache: Tschechisch

    Vorlegendes Gericht

    Nejvyšší soud České republiky

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführerin: YQ

    Andere Partei des Rechtsmittelverfahrens: Ředitelství silnic a dálnic ČR

    Vorlagefrage

    Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung, wonach ein Arbeitnehmer, der rechtswidrig entlassen wurde und sodann nach nationalem Recht infolge der Nichtigerklärung seiner Entlassung durch eine Gerichtsentscheidung seine Beschäftigung wieder aufgenommen hat, deshalb keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für den Zeitraum zwischen dem Tag der Entlassung und dem Tag der Wiederaufnahme seiner Beschäftigung hat, weil er während dieses Zeitraums keine tatsächliche Arbeitsleistung für den Arbeitgeber erbracht hat, auch dann entgegensteht, wenn ein zu Unrecht entlassener Arbeitnehmer, der dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat, dass er auf seiner Weiterbeschäftigung bestehe, nach den nationalen Rechtsvorschriften von dem Zeitpunkt, an dem er dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass er auf seiner Weiterbeschäftigung bestehe, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber ihm die Fortsetzung der Arbeit gestattet oder das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wird, Anspruch auf einen Lohn- oder Gehaltsausgleich in Höhe seines Durchschnittsverdiensts hat?


    (1)  ABl. 2003, L 299, S. 9.


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