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Document 62021TN0645

    Rechtssache T-645/21: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2021 — Bloom/Parlament und Rat

    ABl. C 481 vom 29.11.2021, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.11.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 481/39


    Klage, eingereicht am 6. Oktober 2021 — Bloom/Parlament und Rat

    (Rechtssache T-645/21)

    (2021/C 481/54)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Bloom (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen C. Saynac und L. Chovet-Ballester)

    Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. 2021, L 247, S. 1) auf der Grundlage der Art. 256 und 263 AEUV teilweise für nichtig zu erklären, insbesondere ihre Art. 17, 18 und 19;

    dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

    1.

    Erster Klagegrund: Verstoß gegen das Ziel eines hohen Maßes an Umweltschutz und das Ziel der nachhaltigen Entwicklung. Die Klägerin macht geltend, dass durch Art. 17, 18 und 19 der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (im Folgenden: EMFAF-Verordnung) Subventionen mit schädlichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt wieder eingeführt würden, die gegen die in den Rechtsvorschriften der Union bekräftigten Ziele eines hohen Maßes an Umweltschutz und der nachhaltigen Entwicklung verstießen.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen zwei allgemeine Grundsätze des Unionsrechts — das Vorsorgeprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Klägerin bringt vor, dass die Art. 17, 18 und 19 der EMFAF-Verordnung gegen das Vorsorgeprinzip nach Art. 191 Abs. 2 AEUV verstießen. Außerdem seien die Auswirkungen der Art. 17, 18 und 19 der EMFAF-Verordnung nicht mit dem auf dem Gebiet der Fischerei geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers vom 9. Juli 2004 und den Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben. Die Klägerin macht geltend, dass die Art. 17, 18 und 19 der EMFAF-Verordnung gegen die in den genannten Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen im Bereich der Bekämpfung der Überfischung und der Erhaltung der Meeresressourcen verstießen. Das Parlament und der Rat hätten durch den Erlass der in Rede stehenden Artikel gegen den Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben verstoßen.


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