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Document 62021TN0122

    Rechtssache T-122/21: Klage, eingereicht am 25. Februar 2021 — QI/Kommission

    ABl. C 138 vom 19.4.2021, p. 50–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    19.4.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 138/50


    Klage, eingereicht am 25. Februar 2021 — QI/Kommission

    (Rechtssache T-122/21)

    (2021/C 138/67)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: QI (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die endgültigen Beurteilungen der beruflichen Entwicklung der Klägerin für 2018 und 2019 aufzuheben;

    soweit erforderlich, die Zurückweisung der Beschwerde vom 16. November 2020 aufzuheben;

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.

    1.

    Erster Klagegrund: Nichteinhaltung der einschlägigen Durchführungsbestimmungen. Bezüglich der Beurteilung für das Jahr 2018 macht die Klägerin geltend, dass der zufriedenstellende Charakter der Leistungen in der Berufungsinstanz rechtswidrig überprüft worden sei. Was die Beurteilung für das Jahr 2019 betrifft, kritisiert sie das frühzeitige Tätigwerden des Berufungsbeurteilenden. Schließlich macht sie in Bezug auf die beiden Beurteilungen geltend, dass Art. 2 Abs. 3 Buchst. a der Durchführungsbestimmungen und Art. 4 derselben Bestimmungen fehlerhaft ausgelegt und auf ihre Situation angewandt worden seien.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht zur Unparteilichkeit und zur Neutralität, Verstoß gegen die Beistandspflicht und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung, Verstoß gegen Art. 21a des Statuts der Beamten der Europäischen Union, sowie Verfahrensmissbrauch.

    3.

    Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, sachliche Ungenauigkeiten bezüglich der Tatsachen, missbräuchliche Behauptungen ohne Zusammenhang mit objektiven Tatsachen und Verstoß gegen das Konzept der Loyalitätspflicht.


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