Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62021CB0374

    Rechtssache C-374/21: Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo –Portugal) — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)/AB, CD, EF (Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 – Eigenmittel der Europäischen Union – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Verfolgung von Unregelmäßigkeiten – Art. 4 – Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen – Art. 3 Abs. 1 – Verjährungsfrist für die Verfolgung – Ablauf – Möglichkeit, sich in einem Zwangsvollstreckungsverfahren darauf zu berufen – Art. 3 Abs. 2 – Frist für die Vollstreckung – Anwendbarkeit – Beginn – Unterbrechung und Aussetzung)

    ABl. C 24 vom 23.1.2023, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 24/16


    Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 20. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo –Portugal) — Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)/AB, CD, EF

    (Rechtssache C-374/21) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2988/95 - Eigenmittel der Europäischen Union - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verfolgung von Unregelmäßigkeiten - Art. 4 - Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen - Art. 3 Abs. 1 - Verjährungsfrist für die Verfolgung - Ablauf - Möglichkeit, sich in einem Zwangsvollstreckungsverfahren darauf zu berufen - Art. 3 Abs. 2 - Frist für die Vollstreckung - Anwendbarkeit - Beginn - Unterbrechung und Aussetzung)

    (2023/C 24/22)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Vorlegendes Gericht

    Supremo Tribunal Administrativo

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführer: Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas IP (IFAP)

    Rechtsmittelgegner: AB, CD, EF

    Tenor

    1.

    Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

    ist dahin auszulegen, dass:

    er vorbehaltlich der Beachtung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der der Adressat eines Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge, der nach dem Ablauf der in dieser Bestimmung genannten Verfolgungsfrist erlassen wurde, für die Anfechtung dieses Bescheids innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist dessen Unregelmäßigkeit vor dem zuständigen Verwaltungsgericht geltend machen muss und sich im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens der zwangsweisen Beitreibung nicht mehr unter Berufung auf diese Unregelmäßigkeit gegen die Vollstreckung dieses Bescheids wehren kann.

    2.

    Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95

    ist dahin auszulegen, dass:

    sich die subsidiär Haftenden, auf die die Vollstreckung ausgedehnt wurde, der Schuldnerin, die Adressatin eines Bescheids über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge ist, auf den Ablauf der Vollstreckungsfrist nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung oder eine gegebenenfalls gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung verlängerte Frist berufen können, um sich gegen die zwangsweise Beitreibung dieser Beträge zu wehren.

    3.

    Art. 3 Abs. 2 Unterabs.1 der Verordnung Nr. 2988/95

    ist dahin auszulegen, dass:

    in Bezug auf die Vollstreckung einer Entscheidung, mit der die Erstattung rechtswidrig erlangter Beträge angeordnet wird, die durch diese Bestimmung eingeführte Vollstreckungsfrist an dem Tag beginnt, an dem diese Entscheidung rechtskräftig wird, d. h. am Tag des Ablaufs der Rechtsbehelfsfristen oder der Erschöpfung des Rechtswegs.


    (1)  ABl. C 357 vom 6.9.2021.


    Top