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Document 62020TN0668

Rechtssache T-668/20: Klage, eingereicht am 9. November 2020 — NZ/Kommission

ABl. C 28 vom 25.1.2021, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 28/56


Klage, eingereicht am 9. November 2020 — NZ/Kommission

(Rechtssache T-668/20)

(2021/C 28/85)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: NZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tagaras)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in Rn. 35 der [Klageschrift] beantragte prozessleitende Maßnahme (sowie die in den Rn. 21 und 30 aufgeführten) vorzunehmen; und zum Abschluss des Verfahrens

die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage, die auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der ihr Überprüfungsantrag gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens COM/1/AD10/18, ihren Namen nicht auf die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens zu setzen, zurückgewiesen wurde, sowie auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung ihrer Beschwerde und hilfsweise auf Aufhebung der bezeichneten Entscheidung des Prüfungsausschusses gerichtet ist, macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Es liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht vor, und zwar nicht allein aufgrund einer unzureichenden Begründung, sondern auch aufgrund eines offensichtlichen Widerspruchs in der gegebenen Begründung, insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Prüfungsausschuss der Klägerin trotz ihrer für alle verwendeten Kriterien in Worten ausgedrückten Note („very strong“), die für ihre Aufnahme in die Reserveliste ausreichend gewesen wäre, als Durchschnitt eine niedrigere Note („strong to very strong“) gegeben habe, was zu ihrem Ausschluss von der Liste geführt habe.

2.

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, u. a. aufgrund einer beständigen Fluktuation in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sowie aufgrund des Umstands, dass Bewerber mit einer genau wortgleichen Beurteilung wie die Klägerin in die Reserveliste aufgenommen worden seien.

3.

Es liege ein Verstoß gegen die Regelungen vor, die für die Funktionsweise der Prüfungs- und der Auswahlausschüsse gälten.

4.

Es liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor.

5.

Es liege aufgrund des von der Klägerin als zweiten Klagegrund geltend gemachten Verstoßes ein Verstoß gegen Art. 27 des Statuts der Beamten der Europäischen Union vor.


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