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Document 62020TN0409

    Rechtssache T-409/20: Klage, eingereicht am 3. Juli 2020 — KS/Frontex

    ABl. C 279 vom 24.8.2020, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    24.8.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 279/52


    Klage, eingereicht am 3. Juli 2020 — KS/Frontex

    (Rechtssache T-409/20)

    (2020/C 279/66)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: KS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)

    Beklagte: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entlassungsentscheidung vom 30. August 2019 und, soweit erforderlich, die ausdrückliche Entscheidung vom 23. März 2020 über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

    die Entscheidung vom 13. Februar 2020 über die Zurückweisung des Antrags auf Beistand und Entschädigung aufzuheben;

    die Beklagte zu verurteilen, Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung in Höhe von 250 000 Euro zu leisten;

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage gegen die Entscheidung, seinen Vertrag als Vertragsbediensteter aufzulösen, macht der Kläger sechs Gründe geltend.

    1.

    Fehlende Begründung und Verletzung des Rechts auf Anhörung

    2.

    Verletzung des in Art. 21a Abs. 3 und Art. 22a Abs. 3 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) vorgesehenen Status des Informanten

    3.

    Verfahrensmissbrauch

    4.

    Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, konkreter: Verletzung der Verteidigungsrechte, der Unschuldsvermutung, der Sorgfaltspflicht sowie der Pflicht zu Unparteilichkeit, Neutralität und Objektivität; fehlende Durchführung einer Untersuchung, um zu ermitteln, ob die geltend gemachten Gründe für eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zutreffen und berechtigt sind; Ungleichheit zwischen den Bediensteten

    5.

    Offensichtlicher Beurteilungsfehler

    6.

    Verletzung der Beistands- und der Fürsorgepflicht, Verletzung der Pflicht zu guter Verwaltung und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Zur Stützung der Klage gegen die Entscheidung über die Zurückweisung seines Antrags auf Beistand macht der Kläger drei Gründe geltend.

    1.

    Fehlende Begründung und Verletzung des Rechts auf Anhörung

    2.

    Verletzung des in Art. 21a Abs. 3 und Art. 22a Abs. 3 des Statuts vorgesehenen Status des Informanten

    3.

    Offensichtlicher Beurteilungsfehler

    Zur Stützung der Klage gegen die Entscheidung über die Zurückweisung seines Antrags auf Entschädigung macht der Kläger drei Gründe geltend.

    1.

    Verstoß gegen Art. 26 des Statuts und die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39)

    2.

    Verletzung der Fürsorgepflicht und der Pflicht zu guter Verwaltung im Zusammenhang mit dem Wohlbefinden am Arbeitsplatz und den Arbeitsbedingungen jedes Bediensteten

    3.

    Verstoß gegen Art. 21a Abs. 3 und Art. 22a Abs. 3 des Statuts sowie Verletzung der Pflichten zu Beistand, Fürsorge und guter Verwaltung


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