Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62019TN0708

    Rechtssache T-708/19: Klage, eingereicht am 17. Oktober 2019 – Bujar/Kommission

    ABl. C 10 vom 13.1.2020, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.1.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 10/36


    Klage, eingereicht am 17. Oktober 2019 – Bujar/Kommission

    (Rechtssache T-708/19)

    (2020/C 10/48)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Marcin Bujar (Woluwe-Saint-Lambert, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Wardyn)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    die Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2018 aufzuheben;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

    1.

    Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts und Art. 7 Abs. 1 der allgemeinen Durchführungsbestimmungen:

    Die ruhegehaltsfähigen Dienstjahre sollten unter Zugrundelegung des tatsächlich übertragenen Betrags abzüglich der Kapitalwertsteigerung zwischen der Einbringung des Übertragungsantrags und der tatsächlichen Übertragung berechnet werden.

    Dem Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) sei insofern ein Fehler unterlaufen, als es die übertragbaren Ruhegehaltsansprüche unter Zugrundelegung des Betrags berechnet habe, den die nationale Verwaltung in der vorläufigen Entscheidung angegeben habe, während sich der tatsächlich übertragene Betrag aus der Kapitalwertsteigerung zwischen der Einbringung des Übertragungsantrags und der tatsächlichen Übertragung, aus der Neuberechnung der Ruhegehaltsansprüche durch die nationale Behörde sowie aus der Kapitalwertsteigerung in dem Zeitraum vor Einbringung des Übertragungsantrags ergeben habe.

    2.

    Ungerechtfertigte Bereicherung der Union:

    Die Berechnung der übertragbaren Jahre unter Zugrundelegung eines vorläufigen Betrags, der neu zu berechnen gewesen sei und nicht nur der Kapitalwertsteigerung zwischen der Einbringung des Übertragungsantrags und der tatsächlichen Übertragung entsprochen habe, habe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Union geführt.


    Top