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Dokument 62019TN0306

Rechtssache T-306/19: Klage, eingereicht am 17. Mai 2019 — Graanhandel P. van Schelven/Kommission

ABl. C 280 vom 19.8.2019, s. 42–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 280/42


Klage, eingereicht am 17. Mai 2019 — Graanhandel P. van Schelven/Kommission

(Rechtssache T-306/19)

(2019/C 280/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Graanhandel P. van Schelven BV (Nieuwe Tonge, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Almeida)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/446 der Kommission (1) für nichtig zu erklären;

der Beklagten aufzugeben, alle relevanten Dokumente aus dem Verfahren zum Erlass der Verordnung (EU) 2019/446 vorzulegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Der von der Kommission erklärte Widerruf der Anerkennung von „Control Union Certifications“ (CUC) als Kontrollstelle der Europäischen Union für ökologische/biologische Erzeugnisse (im Folgenden: Öko-Kontrollstelle) erscheine willkürlich, da er auf falschen Tatsachen basiere.

2.

Das subjektive Recht der Klägerin auf Schutz davor, dass die Kommission Ermächtigungen von Öko-Kontrollstellen zur Durchführung von Öko-Kontrollen in Drittländern willkürlich widerrufe, sei verletzt worden. Ihr Interesse als Wettbewerberin auf dem Markt für ökologische/biologische Erzeugnisse sei nicht gewahrt worden.

3.

Mit dem Widerruf der Anerkennung von CUC als Öko-Kontrollstelle sei die Lieferung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen in seit Jahrzehnten bestehenden Handelsbeziehungen blockiert, und die Rechte der Klägerin als Einführerin seien unmittelbar beeinträchtigt. Eine solche unmittelbare Beeinträchtigung werde durch die angefochtene Verordnung hervorgerufen, da die Klägerin als Einführerin von der CUC ausgestellte Kontrollbescheinigungen erhalten habe, die ihr den Zugang zum Unionsmarkt für ökologische/biologische Lebens- und Futtermittel ermöglicht hätten. CUC sei die Öko-Kontrollstelle für die landwirtschaftlichen Betriebe in der Region am Schwarzen Meer, aus der der Hauptlieferant der Klägerin die ökologischen/biologischen Erzeugnisse beziehe.

4.

Die Kommission habe das Recht der Klägerin, nur verhältnismäßige Eingriffe in ihr Gewerbe dulden zu müssen, sowie die grundrechtlich verankerte Garantie ihres Eigentums und ihrer unternehmerischen Freiheit verletzt.

5.

Was den zweiten Klageantrag anbelange, mit dem Zugang zu Dokumenten der Kommission begehrt werde, verfüge die Klägerin über die allgemeinen unionsrechtlichen Zugangsrechte, die auf der Garantie eines fairen Verfahrens und dem Recht auf Anhörung basierten, wie sie durch die maßgeblichen menschenrechtlichen Bestimmungen geschützt würden.


(1)  Durchführungsverordnung 2019/446 der Kommission vom 19. März 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. 2019, L 77, S. 67).


Op