This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62019TN0019
Case T-19/19: Action brought on 11 January 2019 — Fastweb v Commission
Rechtssache T-19/19: Klage, eingereicht am 11. Januar 2019 — Fastweb/Kommission
Rechtssache T-19/19: Klage, eingereicht am 11. Januar 2019 — Fastweb/Kommission
ABl. C 82 vom 4.3.2019, p. 61–63
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/61 |
Klage, eingereicht am 11. Januar 2019 — Fastweb/Kommission
(Rechtssache T-19/19)
(2019/C 82/74)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Fastweb SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola, L. Armati, A. Guarino und E. Cerchi)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 31. August 2018, mit dem die Europäische Kommission den Zusammenschluss in der Sache M.9041 — HUTCHISON/WIND TRE gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen genehmigt hat; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend:
1. |
Verstoß gegen die Art. 2 und 8 der Verordnung: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Versäumnis bei der Untersuchung, da der Eintritt eines neuen Mobile Network Operator [Mobilfunknetzbetreibers] (MNO) als an sich ausreichend angesehen worden sei, um die horizontalen Wirkungen des Zusammenschlusses zu beseitigen, ohne die Faktoren zu berücksichtigen, die zum Erfolg von H3G geführt hätten.
|
2. |
Verstoß gegen die Art. 2 und 8 der Verordnung und offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Mobilfunknetzbetreiber-Pakets.
|
3. |
Verstoß gegen die Art. 2 und 8 der Verordnung, offensichtlicher Beurteilungsfehler und fehlerhafte Untersuchung, weil der Prüfung des Zusammenschlusses und der Verpflichtungszusagen die falsche Annahme zugrunde liege, dass der Preis — unter Außerachtlassung der Qualität und der Konvergenz — der einzige wichtige Wettbewerbsfaktor sei.
|
4. |
Verstoß gegen die Art. 2 und 8 der Verordnung und fehlerhafte Untersuchung, da nicht berücksichtigt worden sei, dass der Zusammenschluss einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck gehabt habe.
|
5. |
Verstoß gegen die Art. 2 und 8 der Verordnung, und offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Eignung der Verpflichtungszusagen, die Bedenken hinsichtlich koordinierter Effekte auf dem Endkundenmarkt zu beseitigen, und auch fehlende Untersuchung der Vereinbarkeit der Roaming-Verträge/nationalen MOCN mit Art. 101 AEUV.
|
6. |
Verstoß gegen die Art. 2 und 8 der Verordnung und offensichtlich fehlerhafte Beurteilung der Eignung der Verpflichtungszusagen, wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf dem Markt für den Großkundenzugang und den Verbindungsaufbau in Mobilfunknetzen Rechnung zu tragen.
|
7. |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung, Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.
|
8. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler und fehlerhafte Untersuchung der Kommission, da sie in keiner Weise die „ratio“ des neuen Zusammenschlusses bewertet habe.
|
9. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler durch die Kommission, da sie es nicht für erforderlich gehalten habe, unter Berücksichtigung der geänderten Marktbedingungen eine Anpassung der Verpflichtungszusagen vorzunehmen.
|