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Document 62019CN0730

    Rechtssache C-730/19: Klage, eingereicht am 3. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Republik Bulgarien

    ABl. C 399 vom 25.11.2019, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.11.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 399/34


    Klage, eingereicht am 3. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Republik Bulgarien

    (Rechtssache C-730/19)

    (2019/C 399/40)

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Y. Marinova, E. Manhaeve)

    Beklagte: Republik Bulgarien

    Anträge

    Die Europäische Kommission beantragt,

    festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG (1) in Verbindung mit deren Anhang XI verstoßen hat, dass sie systematisch und beständig im Gebiet BG0006 (Südostbulgarien) Folgendes nicht einhält:

    i)

    seit dem Jahr 2007 den Stundengrenzwert für Schwefeldioxid,

    ii)

    seit dem Jahr 2007 - mit Ausnahme der Jahre 2010 und 2012 - den Tagesgrenzwert für Schwefeldioxid,

    festzustellen, dass die Republik Bulgarien seit dem 11. Juni 2010 gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit deren Anhang XV, Abschnitt A, und insbesondere gegen ihre Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2, dafür zu sorgen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der oben genannten Grenzwerte für Schwefeldioxid im Gebiet BG0006 (Südostbulgarien) so kurz wie möglich gehalten wird, verstoßen hat;

    der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Als ersten Klagegrund macht die Kommission geltend, dass die Republik Bulgarien gegen die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit deren Anhang XI verstoßen habe, soweit im Gebiet BG0006 (Südostbulgarien) eine systematische und beständige Nichteinhaltung des Stunden- und Tagesgrenzwertes für Schwefeldioxid vorliege.

    Als zweiten Klagegrund bringt die Kommission vor, dass Bulgarien gegen die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG in Verbindung mit deren Anhang XV, Abschnitt A, verstoßen habe, soweit sie seit dem 11. Juni 2010 in ihren Luftqualitätsplänen keine geeigneten Maßnahmen vorgesehen habe, um dafür zu sorgen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung so kurz wie möglich gehalten werde.


    (1)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. 2008, L 152, S. 1).


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