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Document 62018TN0619

    Rechtssache T-619/18: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2018 — TUIfly/Kommission

    ABl. C 436 vom 3.12.2018, p. 63–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.12.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 436/63


    Klage, eingereicht am 15. Oktober 2018 — TUIfly/Kommission

    (Rechtssache T-619/18)

    (2018/C 436/88)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: TUIfly GmbH (Langenhagen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Giesberts und M. Gayger)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss C(2018) 5432 final der Beklagten vom 3. August 2018 über den Zweitantrag der Klägerin auf Akteneinsicht nach der Verordnung (EG) 1049/2001 — GESTDEM 2018/2506 für nichtig zu erklären und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Einsicht in die Akten des Verfahrens der von Österreich durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.24221 (2011/C) (ex 2011/NN) für den Flughafen Klagenfurt, Ryanair und andere Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen (ABl. 2018, L 107, S. 1), zu gewähren;

    diese Rechtssache mit der beim hohen Gericht unter dem Aktenzeichen T-447/18 anhängigen Rechtssache der Klägerin gegen die Beklagte zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren zu verbinden;

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt, mit dem ein Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Grundsatz der guten Verwaltung und die Verteidigungsrechte der Klägerin geltend gemacht wird, da die Kommission der Klägerin keinen Zugang zur Untersuchungsakte gewährt und sie nicht in die Lage versetzt habe, sich sachgerecht zu verteidigen.


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