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Document 62018TN0540

    Rechtssache T-540/18: Klage, eingereicht am 11. September 2018 — ASL Aviation Holdings und ASL Airlines (Ireland)/Kommission

    ABl. C 399 vom 5.11.2018, p. 49–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.11.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 399/49


    Klage, eingereicht am 11. September 2018 — ASL Aviation Holdings und ASL Airlines (Ireland)/Kommission

    (Rechtssache T-540/18)

    (2018/C 399/64)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: ASL Aviation Holdings DAC (Swords, Irland) und ASL Airlines (Ireland) Ltd (Swords) (Prozessbevollmächtigte: N. Travers, Senior Counsel, H. Kelly, K. McKenna und R. Scanlan, Solicitors)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    die Beklagte auf der Grundlage von Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV in Höhe von ca. 263,6 Mio. Euro oder in einer anderen vom Gericht für angemessen befundenen Höhe für die Schäden haftbar zu machen, die sie dadurch erlitten haben, dass die Kommission den rechtswidrigen Beschluss C(2013) 431 vom 30. Januar 2013 in der Sache COMP/M.6570 UPS/TNT Express, mit dem ein Zusammenschluss zwischen UPS und der TNT Express NV untersagt wurde, erließ und damit das Recht von ASL auf eine gute Verwaltung verletzte;

    die Beklagte zu verurteilen, auf den Betrag von 263,6 Mio. Euro bzw. den vom Gericht für angemessen befundenen Betrag Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich zweier Prozentpunkte ab dem Tag der Verkündung des Urteils des Gerichts über die vorliegende Klage bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen;

    der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerinnen begehren eine Entschädigung für den Verlust, der ihnen infolge des Beschlusses C(2013) 431 der Kommission in der Sache COMP/M.6570 UPS/TNT Express (im Folgenden: Beschluss), der mit Urteil vom 7. März 2017, United Parcel Service/Kommission, T-194/13, EU:T:2017:144, für nichtig erklärt worden sei, entstanden sein soll.

    Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

    1.

    Der Beschluss sei mit schwerwiegenden Verstößen gegen Rechtsgrundsätze behaftet, die zum Schutz Einzelner, auch der Klägerinnen, bestimmt seien. Als unmittelbare Folge dessen sei es den Klägerinnen unmöglich gewesen, die mit Verträgen, die sie im November 2012 geschlossen hätten, verbundenen Gewinne zu erzielen.

    2.

    Dadurch, dass die Beklagte bei der fusionskontrollrechtlichen Prüfung des angemeldeten Zusammenschlusses erhebliche Verfahrensfehler begangen habe, was zur Nichtigerklärung des Beschlusses geführt habe, habe sie die durch Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1), Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verbürgten Rechte der Klägerinnen auf eine gute Verwaltung und auf die Anwendung der erforderlichen Sorgfalt durch die Beklagte bei der Vornahme dieser Prüfung in solcher Weise verletzt, dass sie gegen Rechtsgrundsätze verstoßen habe, die zum Schutz aller vom Beschluss unmittelbar Betroffenen, einschließlich der Klägerinnen, bestimmt seien.

    3.

    Der Beschluss weise außerdem offensichtliche und schwerwiegende Mängel auf, die sich auf die darin enthaltene Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlusses durch die Beklagte auswirkten, wie UPS in der Klage auf außervertraglichen Schadensersatz geltend gemacht habe, die sie in der Rechtssache T-834/17 gegen die Kommission erhoben habe — worauf die Klägerinnen im Sinne der geordneten und effizienten Rechtspflege Bezug nähmen, soweit dies zur Stützung ihrer Schadensersatzforderung erforderlich sei –, und zwar in Bezug auf die Preiskonzentrationsanalyse, die Effizienzanalyse, die Beurteilung der Wettbewerbsfähigkeit von FedEx und die Beurteilung der Enge des Wettbewerbsverhältnisses, die die Beklagte in dem Beschluss vorgenommen habe.

    4.

    Die Klägerinnen hätten Anspruch auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung der Beklagten, die sich daraus ergebe, dass die Beklagte durch Erlass des rechtswidrigen Beschlusses und Verhinderung des angemeldeten Zusammenschlusses die durch die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie durch die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts geschützte unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht der Klägerinnen verletzt habe.

    5.

    Diese Rechtsverletzungen hätten wiederum die Verluste für die Klägerinnen verursacht, da diese ansonsten in der Lage gewesen wären, die Gewinne aus den im November 2012 geschlossenen Verträgen zu erzielen. Zur Wiedergutmachung seien sie daher in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne den rechtswidrigen Beschluss befunden hätten. Die vorliegende Klage sei das einzige Mittel, ihnen eine solche Entschädigung zu sichern.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. 2004, L 24, S. 1).


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