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Document 62018TN0519
Case T-519/18: Action brought on 3 September 2018 — Global Silicones Council and Others v ECHA
Rechtssache T-519/18: Klage, eingereicht am 3. September 2018 — Global Silicones Council u. a./ECHA
Rechtssache T-519/18: Klage, eingereicht am 3. September 2018 — Global Silicones Council u. a./ECHA
ABl. C 399 vom 5.11.2018, p. 42–43
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
5.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 399/42 |
Klage, eingereicht am 3. September 2018 — Global Silicones Council u. a./ECHA
(Rechtssache T-519/18)
(2018/C 399/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Global Silicones Council (Washington, D.C., USA) und sechs weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cana, F. Mattioli und G. David sowie D. Abrahams, Barrister)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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den angefochtenen Beschluss (1) für nichtig zu erklären, soweit dieser die drei Stoffe Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufnimmt; |
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hilfsweise, den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Aufnahme eines oder mehrerer dieser Stoffe in die Liste für nichtig zu erklären; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen und |
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alle weiteren rechtlich gebotenen Maßnahme zu erlassen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe.
1. |
Der Beklagten sei in Bezug auf die bioakkumulierbaren (B) Eigenschaften von D4, D5 und D6 und in Bezug auf die toxischen (T) Eigenschaften von D5 und D6 ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, sie habe ihre Befugnisse überschritten und gegen Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen, und zwar aus folgenden Gründen:
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2. |
Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Aufnahme der Stoffe in die Kandidatenliste über das hinausgegangen sei, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sei, und nicht die am wenigsten belastende Maßnahme sei, die die Beklagte hätte ergreifen können. |
(1) Am 27. Juni 2018 veröffentlichter Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur „Aufnahme besonders besorgniserregender Stoffe in die Liste der für die Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe“, soweit dieser drei Stoffe, nämlich Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxane (D6), in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3) aufnimmt.