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Document 62018TN0519

    Rechtssache T-519/18: Klage, eingereicht am 3. September 2018 — Global Silicones Council u. a./ECHA

    ABl. C 399 vom 5.11.2018, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.11.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 399/42


    Klage, eingereicht am 3. September 2018 — Global Silicones Council u. a./ECHA

    (Rechtssache T-519/18)

    (2018/C 399/57)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Global Silicones Council (Washington, D.C., USA) und sechs weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Cana, F. Mattioli und G. David sowie D. Abrahams, Barrister)

    Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    den angefochtenen Beschluss (1) für nichtig zu erklären, soweit dieser die drei Stoffe Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe aufnimmt;

    hilfsweise, den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Aufnahme eines oder mehrerer dieser Stoffe in die Liste für nichtig zu erklären;

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen und

    alle weiteren rechtlich gebotenen Maßnahme zu erlassen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Kläger stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe.

    1.

    Der Beklagten sei in Bezug auf die bioakkumulierbaren (B) Eigenschaften von D4, D5 und D6 und in Bezug auf die toxischen (T) Eigenschaften von D5 und D6 ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, sie habe ihre Befugnisse überschritten und gegen Art. 59 der Verordnung Nr. 1907/2006 verstoßen, und zwar aus folgenden Gründen:

    Sie habe sich auf die Stellungnahmen des Schiffssicherheitsausschusses (Maritime Safety Committee, MSC) und des Ausschusses für Risikobeurteilung (Risk Assessment Committee, RAC) gestützt, ohne die verfügbaren Informationen selbst zu beurteilen, und damit die in diesen Stellungnahmen enthaltenen Fehler übernommen.

    Sie sei zu dem Schluss gelangt, dass D4, D5 und D6 die vPvB-Kriterien in Anhang XIII erfüllten, obwohl Persistenz (P) und Bioakkumulation (B) für dasselbe Kompartiment nicht nachgewiesen worden seien.

    Sie habe bei der Anwendung der in Anhang XIII für Bioakkumulation vorgesehenen Kriterien die Besonderheit von D4, D5 und D6 (ihre „hybride“ Art) außer Acht gelassen.

    Sie sei in Bezug auf die Bioakkumulation (B/vB) von D4 und D5 zu Ergebnissen gelangt, die von den hierfür herangezogenen Nachweisen nicht gestützt würden.

    Sie habe nicht die nach Erlass der Stellungnahmen des MSC und des RAC neu verfügbaren Nachweise zur Bioakkumulation (B/vB) für D4 und D5 beurteilt.

    Sie habe nicht alle einschlägigen Informationen berücksichtigt, als sie die Bioakkumulation (vB) von D6 festgestellt habe.

    Sie habe nicht die Informationen zur Toxizität von D5 als solchem berücksichtigt, sondern D5 stattdessen aufgrund des in Form einer Verunreinigung vorhandenen D4 als PBT ermittelt. Außerdem habe sie D5 als PBT ermittelt, ohne die spezifischen Grenzwerte des MSC für den D4-Gehalt zu berücksichtigen.

    Sie habe nicht die Informationen zur Toxizität von D6 als solchem berücksichtigt, sondern D6 stattdessen aufgrund des in Form einer Verunreinigung vorhandenen D4 als PBT ermittelt. Außerdem habe sie D6 als PBT ermittelt, ohne die spezifischen Grenzwerte des MSC für den D4-Gehalt zu berücksichtigen.

    2.

    Der angefochtene Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Aufnahme der Stoffe in die Kandidatenliste über das hinausgegangen sei, was zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sei, und nicht die am wenigsten belastende Maßnahme sei, die die Beklagte hätte ergreifen können.


    (1)  Am 27. Juni 2018 veröffentlichter Beschluss der Europäischen Chemikalienagentur „Aufnahme besonders besorgniserregender Stoffe in die Liste der für die Aufnahme in Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe“, soweit dieser drei Stoffe, nämlich Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxane (D6), in die Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1, Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3) aufnimmt.


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