This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62018TN0240
Case T-240/18: Action brought on 16 April 2018 — Polskie Linie Lotnicze ‘LOT’ v Commission
Rechtssache T-240/18: Klage, eingereicht am 16. April 2018 — Polskie Linie Lotnicze „LOT“/Kommission
Rechtssache T-240/18: Klage, eingereicht am 16. April 2018 — Polskie Linie Lotnicze „LOT“/Kommission
ABl. C 200 vom 11.6.2018, p. 46–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Rechtssache T-240/18: Klage, eingereicht am 16. April 2018 — Polskie Linie Lotnicze „LOT“/Kommission
Klage, eingereicht am 16. April 2018 — Polskie Linie Lotnicze „LOT“/Kommission
(Rechtssache T-240/18)
2018/C 200/59Verfahrenssprache: PolnischParteien
Klägerin: Polskie Linie Lotnicze „LOT“ S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Jeżewski)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2017 in der Sache M.8672 (EASYJET/CERTAIN AIR BERLIN ASSETS) — C(2017) 8766 final — für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen; |
— |
die Kommission zu verpflichten, im Rahmen der Klagebeantwortung zu bestimmten Fragen der Klägerin zum Ablauf der Prüfung der Auswirkungen des betreffenden Zusammenschlusses auf den Wettbewerb Stellung zu nehmen und bestimmte ihrer Entscheidung zugrunde liegende Beweise vorzulegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht sechs Klagegründe geltend:
1. |
Die Kommission habe dadurch gegen die Bestimmungen der EU-Verträge sowie gegen die ihrer Umsetzung dienenden Bestimmungen — insbesondere gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 ( 1 ) — verstoßen, dass sie es unterlassen habe, eine vollständige Bewertung der nachteiligen Auswirkungen des Zusammenschlusses hinsichtlich des Wettbewerbs vorzunehmen. |
2. |
Die Kommission habe die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Möglichkeit zur Erbringung von Dienstleistungen des Personenluftverkehrs sowie auf bestimmte Flughäfen fehlerhaft beurteilt und damit einen schweren und offensichtlichen Fehler bei der Bewertung des Zusammenschlusses begangen. Eine ordnungsgemäß durchgeführte analytische Prüfung des Zusammenschlusses müsse zu dem Ergebnis führen, dass der Vollzug des Zusammenschlusses eine Reihe nachteiliger Auswirkungen auf den Wettbewerb — u. a. nachteiligere Auswirkungen auf den Wettbewerb als ein Unterbleiben des Zusammenschlusses in einem kontrafaktischen Szenario — nach sich ziehen würde. |
3. |
Die Kommission habe dadurch gegen die „Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse“ verstoßen, dass sie es unterlassen habe, zu prüfen, ob die durch den Zusammenschluss entstehenden Effizienzvorteile dessen nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb neutralisierten. |
4. |
Die Kommission habe dadurch gegen die Bestimmungen der Verträge sowie gegen die ihrer Umsetzung dienenden Bestimmungen verstoßen, dass sie easyJet keine Verpflichtungen auferlegt habe, die geeignet seien, um die infolge des Zusammenschlusses eintretende erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu verhindern. |
5. |
Die Kommission habe dadurch gegen die Bestimmungen der Verträge sowie gegen die ihrer Umsetzung dienenden Bestimmungen verstoßen, dass sie es unterlassen habe, die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Binnenmarkt im Zusammenhang mit der staatlichen Beihilfe zu bewerten, die Air Berlin zuvor am 15. August 2017 in Gestalt eines Darlehens der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von 150 Millionen Euro gewährt worden sei. Diese Beihilfe sei mit der Entscheidung der Kommission vom 4. September 2017 über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten von Air Berlin — C(2017) 6080 final — genehmigt worden. |
6. |
Die Kommission habe dadurch gegen Art. 296 AEUV verstoßen, dass sie ihre Entscheidung unzureichend begründet habe, was sich u. a. darin zeige, dass es an einer vollständigen Analyse des Sachverhalts fehle, eine Reihe von Gesichtspunkten, die für eine gründliche Überprüfung sämtlicher Auswirkungen der Transaktion auf den Wettbewerb unerlässlich gewesen wären, nicht berücksichtigt worden sei, und keine Bewertung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Binnenmarkt im Zusammenhang mit der Air Berlin zuvor gewährten staatlichen Beihilfe vorgenommen und keine Begründung für das Unterbleiben einer solchen Bewertung gegeben worden sei. |
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. 2004, L 24, S. 1).