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Document 62018TA0284

Rechtssache T-284/18: Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2019 — Arbuzov/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine — Einfrieren von Geldern — Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste — Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob der Beschluss einer Behörde eines Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde)

ABl. C 295 vom 2.9.2019, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/27


Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2019 — Arbuzov/Rat

(Rechtssache T-284/18) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob der Beschluss einer Behörde eines Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde)

(2019/C 295/35)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Kläger: Sergej Arbuzov (Kiew, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Mleziva)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Pekař und P. Mahnič)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 48) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 5), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, für die diese restriktiven Maßnahmen gelten

Tenor

1.

Der Beschluss (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Sergej Arbuzov auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, für die diese restriktiven Maßnahmen gelten.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 249 vom 16.7.2018.


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