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Document 62018CN0402

    Rechtssache C-402/18: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 15. Juni 2018 — Tedeschi in eigenem Namen sowie als federführendes Unternehmen des Rti, Consorzio Stabile Istant Service in eigenem Namen sowie als Auftraggeber des Rti/C.M. Service Srl, Università degli Studi di Roma La Sapienza

    ABl. C 301 vom 27.8.2018, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.8.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 301/17


    Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 15. Juni 2018 — Tedeschi in eigenem Namen sowie als federführendes Unternehmen des Rti, Consorzio Stabile Istant Service in eigenem Namen sowie als Auftraggeber des Rti/C.M. Service Srl, Università degli Studi di Roma La Sapienza

    (Rechtssache C-402/18)

    (2018/C 301/24)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Consiglio di Stato

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Berufungskläger: Tedeschi in eigenem Namen sowie als federführendes Unternehmen des Rti, Consorzio Stabile Istant Service in eigenem Namen sowie als Auftraggeber des Rti

    Berufungsbeklagte: Università degli Studi di Roma La Sapienza

    Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin: C.M. Service Srl

    Vorlagefrage

    Stehen die Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die in den Art. 49 und 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert sind, sowie Art. 25 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (1) und Art. 71 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 (2), die keine Beschränkungen in Bezug auf die Quote für die Vergabe von Unteraufträgen und die auf Unteraufträge anwendbare Preissenkung vorsehen, sowie der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anwendung einer nationalen Regelung über die öffentliche Auftragsvergabe wie der italienischen in Art. 118 Abs. 2 und 4 des Decreto legislativo Nr. 163 vom 12. April 2006 entgegen, nach der die Vergabe von Unteraufträgen die Quote von 30 % des Gesamtbetrags des Vertrags nicht überschreiten darf und der Betraute für die durch Unteraufträge übertragenen Leistungen die sich aus dem Zuschlag ergebenden Preise je Einheit mit einer höchstens 20 %-igen Absenkung anwenden muss?


    (1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).

    (2)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94, S. 65).


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