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Document 62018CN0314

Rechtssache C-314/18: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 8. Mai 2018 — Openbaar Ministerie/SF

ABl. C 276 vom 6.8.2018, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

201807200552013252018/C 276/293142018CJC27620180806DE01DEINFO_JUDICIAL20180508212111

Rechtssache C-314/18: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 8. Mai 2018 — Openbaar Ministerie/SF

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C2762018DE2110120180508DE0029211211

Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 8. Mai 2018 — Openbaar Ministerie/SF

(Rechtssache C-314/18)

2018/C 276/29Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragsteller: Openbaar Ministerie

Antragsgegner: SF

Vorlagefragen

1.

Sind Art. 1 Abs. 3 und Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI ( 1 ) sowie Art. 1 Buchst. a und b, Art. 3 Abs. 3 und 4 und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI ( 2 ) so auszulegen, dass der Ausstellungsmitgliedstaat als Ausstellungsstaat

in einem Fall, in dem der Vollstreckungsmitgliedstaat die Übergabe eines eigenen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung von der in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI genannten Garantie abhängig gemacht hat, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der etwaigen im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird,

die betreffende Person — nachdem die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung rechtskräftig geworden ist — erst dann tatsächlich rücküberstellen muss, wenn „alle anderen Verfahren in Bezug auf die Straftat, wegen der die Übergabe beantragt worden ist“ — wie ein Einziehungsverfahren — rechtskräftig abgeschlossen sind?

2.

Ist Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er einen eigenen Staatsangehörigen aufgrund der in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI genannten Garantie übergeben hat, als Vollstreckungsstaat bei der Anerkennung und Vollstreckung des gegen diese Person ergangenen Urteils — abweichend von Art. 8 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI — prüfen darf, ob die gegen diese Person verhängte freiheitsentziehende Sanktion der Sanktion entspricht, die im Vollstreckungsstaat für die betreffende Tat verhängt worden wäre, und die verhängte freiheitsentziehende Sanktion, soweit erforderlich, entsprechend anpassen darf?


( 1 ) Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).

( 2 ) Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27).

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