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Document 62018CN0203

    Rechtssache C-203/18: Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 20. März 2018 — Deutsche Post AG, Klaus Leymann gegen Land Nordrhein-Westfalen

    ABl. C 231 vom 2.7.2018, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    201806150371954942018/C 231/112032018CJC23120180702DE01DEINFO_JUDICIAL20180320101011

    Rechtssache C-203/18: Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 20. März 2018 — Deutsche Post AG, Klaus Leymann gegen Land Nordrhein-Westfalen

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    C2312018DE1010120180320DE0011101101

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 20. März 2018 — Deutsche Post AG, Klaus Leymann gegen Land Nordrhein-Westfalen

    (Rechtssache C-203/18)

    2018/C 231/11Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Deutsche Post AG, Klaus Leymann

    Beklagter: Land Nordrhein-Westfalen

    Vorlagefragen

    1.

    Ist die Ausnahmebestimmung in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ( 1 ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 in der Fassung von Art. 45 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ( 2 ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 dahin auszulegen, dass sie nur Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen erfasst, die ausschließlich zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden, oder kann sie auch dann erfüllt sein, wenn die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen auch, überwiegend oder zu einem auf andere Weise bestimmten Anteil zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden?

    2.

    Ist im Rahmen der unter Ziffer 1 genannten Ausnahmebestimmung für die Beurteilung, ob Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen ausschließlich oder — gegebenenfalls — auch, überwiegend oder zu einem auf andere Weise bestimmten Anteil zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden, auf die allgemeine Verwendung eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination oder auf die konkrete Verwendung eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination bei einer einzelnen Fahrt abzustellen?


    ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, ABl. L 102, S. 1.

    ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. L 60, S. 1.

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