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Document 62018CN0203
Case C-203/18: Request for a preliminary ruling from the Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Germany) lodged on 20 March 2018 — Deutsche Post AG, Klaus Leymann v Land Nordrhein-Westfalen
Rechtssache C-203/18: Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 20. März 2018 — Deutsche Post AG, Klaus Leymann gegen Land Nordrhein-Westfalen
Rechtssache C-203/18: Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 20. März 2018 — Deutsche Post AG, Klaus Leymann gegen Land Nordrhein-Westfalen
ABl. C 231 vom 2.7.2018, p. 10–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Rechtssache C-203/18: Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 20. März 2018 — Deutsche Post AG, Klaus Leymann gegen Land Nordrhein-Westfalen
Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 20. März 2018 — Deutsche Post AG, Klaus Leymann gegen Land Nordrhein-Westfalen
(Rechtssache C-203/18)
2018/C 231/11Verfahrenssprache: DeutschVorlegendes Gericht
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Deutsche Post AG, Klaus Leymann
Beklagter: Land Nordrhein-Westfalen
Vorlagefragen
1. |
Ist die Ausnahmebestimmung in Art. 13 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ( 1 ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 in der Fassung von Art. 45 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ( 2 ) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 dahin auszulegen, dass sie nur Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen erfasst, die ausschließlich zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden, oder kann sie auch dann erfüllt sein, wenn die Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen auch, überwiegend oder zu einem auf andere Weise bestimmten Anteil zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden? |
2. |
Ist im Rahmen der unter Ziffer 1 genannten Ausnahmebestimmung für die Beurteilung, ob Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen ausschließlich oder — gegebenenfalls — auch, überwiegend oder zu einem auf andere Weise bestimmten Anteil zum Zweck der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes benutzt werden, auf die allgemeine Verwendung eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination oder auf die konkrete Verwendung eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination bei einer einzelnen Fahrt abzustellen? |
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, ABl. L 102, S. 1.
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. L 60, S. 1.