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Document 62017TN0738

    Rechtssache T-738/17: Klage, eingereicht am 3. November 2017 — STIF-IDF/Kommission

    ABl. C 22 vom 22.1.2018, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 22/49


    Klage, eingereicht am 3. November 2017 — STIF-IDF/Kommission

    (Rechtssache T-738/17)

    (2018/C 022/65)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Syndicat Transport Île-de-France (STIF-IDF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Le Bret und C. Rydzynski)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit in dessen Art. 3 die „Beiträge C2, die von STIF im Rahmen des Vertrags, CT2‘ gewährt wurden“, als „rechtswidrig durchgeführte“, aber mit dem Binnenmarkt vereinbare „Beihilferegelung“ qualifiziert wurden;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

    1.

    Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Beschluss, nämlich dem Beschluss (EU) 2017/1470 der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2017 zu den Beihilferegelungen SA.26763 2014/C (ex 2012/NN), die von Frankreich zugunsten von Busverkehrsunternehmen in der Region Île-de-France durchgeführt wurden (ABl. 2017, L 209, S. 24), werde gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen. Diesen Verstoß habe die Kommission insofern begangen, als sie den Beitrag C2 des Vertrags „CT2“ als staatliche Beihilfe qualifiziert habe, weil die Maßnahme den Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe.

    Außerdem seien der Kommission bei ihrer Prüfung, die ergeben habe, dass das vierte Kriterium der Altmark-Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei, mehrere Rechts- und Beurteilungsfehler unterlaufen.

    2.

    Der angefochtene Beschluss leide in Bezug auf die Nichteinhaltung des vierten Kriteriums der Altmark-Rechtsprechung und das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils an einem Begründungsmangel.


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