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Document 62017TA0340

    Rechtssache T-340/17: Urteil des Gerichts vom 30. März 2022 — Japan Airlines/Kommission (Wettbewerb – Kartelle – Luftfrachtmarkt – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr festgestellt wird – Abstimmung von Preisbestandteilen für Luftfrachtdienste [Treibstoffaufschlag, Sicherheitsaufschlag, Zahlung einer Provision auf die Aufschläge] – Austausch von Informationen – Räumliche Zuständigkeit der Kommission – Art. 266 AEUV – Verjährung – Verteidigungsrechte – Nichtdiskriminierung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Höhe der Geldbuße – Umsatz – Schwere der Zuwiderhandlung – Zusatzbetrag – Mildernde Umstände – Ermutigung zu wettbewerbswidrigem Verhalten durch Behörden – Sehr geringfügige Beteiligung – Verhältnismäßigkeit – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

    ABl. C 207 vom 23.5.2022, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 207 vom 23.5.2022, p. 22–22 (GA)

    23.5.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 207/28


    Urteil des Gerichts vom 30. März 2022 — Japan Airlines/Kommission

    (Rechtssache T-340/17) (1)

    (Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr festgestellt wird - Abstimmung von Preisbestandteilen für Luftfrachtdienste [Treibstoffaufschlag, Sicherheitsaufschlag, Zahlung einer Provision auf die Aufschläge] - Austausch von Informationen - Räumliche Zuständigkeit der Kommission - Art. 266 AEUV - Verjährung - Verteidigungsrechte - Nichtdiskriminierung - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Höhe der Geldbuße - Umsatz - Schwere der Zuwiderhandlung - Zusatzbetrag - Mildernde Umstände - Ermutigung zu wettbewerbswidrigem Verhalten durch Behörden - Sehr geringfügige Beteiligung - Verhältnismäßigkeit - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung)

    (2022/C 207/37)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Japan Airlines Co. Ltd (Tokio, Japan) (vertreten durch die Rechtsanwälte J.-F. Bellis und K. Van Hove sowie R. Burton, Solicitor)

    Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch A. Dawes, G. Koleva und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte im Beistand von J. Holmes, QC)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 1742 final der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht), soweit er die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße

    Tenor

    1.

    Art. 1 Abs. 1 Buchst. h und Art. 1 Abs. 4 Buchst. h des Beschlusses C(2017) 1742 final der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 — Luftfracht) wird für nichtig erklärt.

    2.

    Die in Art. 3 Buchst. h dieses Beschlusses gegen die Japan Airlines Co. Ltd verhängte Geldbuße wird auf 28 875 000 Euro festgesetzt.

    3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4.

    Japan Airlines trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

    5.

    Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten von Japan Airlines.


    (1)  ABl. C 239 vom 24.7.2017.


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