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Document 62017CN0619

    Rechtssache C-619/17: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 3. November 2017 — Ministerio de Defensa/Ana de Diego Porras

    ABl. C 22 vom 22.1.2018, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.1.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 22/26


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 3. November 2017 — Ministerio de Defensa/Ana de Diego Porras

    (Rechtssache C-619/17)

    (2018/C 022/38)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunal Supremo

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kassationsbeschwerdeführer: Ministerio de Defensa

    Andere Partei des Verfahrens: Ana de Diego Porras

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 (1) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die keine Ausgleichszahlung für die Auflösung eines für eine Übergangszeit zum Zweck der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers mit Rückkehrrecht auf den Arbeitsplatz abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrags vorsieht, wenn diese Auflösung aufgrund der Wiedereingliederung des vertretenen Arbeitnehmers erfolgt, eine solche Ausgleichszahlung jedoch für eine Auflösung des Arbeitsvertrags aus anderen gesetzlich bestimmten Gründen vorsieht?

    2.

    Für den Fall der Verneinung der ersten Frage: Fällt eine Maßnahme wie die des spanischen Gesetzgebers, die in der Festlegung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 12 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr für den Arbeitnehmer bei Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags besteht, in den Anwendungsbereich von Paragraph 5 der Rahmenvereinbarung, auch wenn sich die befristete Beschäftigung auf einen einzigen Vertrag beschränkte?

    3.

    Für den Fall der Bejahung der zweiten Frage: Steht Paragraph 5 der Rahmenvereinbarung einer gesetzlichen Bestimmung entgegen, die für befristet beschäftigte Arbeitnehmer bei Beendigung des Vertrags eine Ausgleichszahlung in Höhe von 12 Tagesentgelten pro Beschäftigungsjahr vorsieht, jedoch von dieser Ausgleichszahlung befristet beschäftigte Arbeitnehmer ausschließt, deren Vertrag für eine Übergangszeit zum Zweck der Vertretung eines anderen Arbeitnehmers mit Rückkehrrecht auf den Arbeitsplatz abgeschlossen wird?


    (1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).


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