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Document 62017CA0242

Rechtssache C-242/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Legatoria Editoriale Giovanni Olivotto (LEGO) SpA/Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen — Für ein Wärmekraftwerk verwendete flüssige Biobrennstoffe — Richtlinie 2009/28/EG — Art. 17 — Kriterien für die Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen — Art. 18 — Nationale Systeme zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit — Durchführungsbeschluss 2011/438/EU — Freiwillige, von der Europäischen Kommission genehmigte Systeme zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen — Nationale Regelung, die Zwischenhändler zur Vorlage von Nachhaltigkeitszertifikaten verpflichtet — Art. 34 AEUV — Freier Warenverkehr)

ABl. C 436 vom 3.12.2018, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

3.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 436/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Legatoria Editoriale Giovanni Olivotto (LEGO) SpA/Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero delle Politiche Agricole e Forestali

(Rechtssache C-242/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - Für ein Wärmekraftwerk verwendete flüssige Biobrennstoffe - Richtlinie 2009/28/EG - Art. 17 - Kriterien für die Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen - Art. 18 - Nationale Systeme zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit - Durchführungsbeschluss 2011/438/EU - Freiwillige, von der Europäischen Kommission genehmigte Systeme zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen - Nationale Regelung, die Zwischenhändler zur Vorlage von Nachhaltigkeitszertifikaten verpflichtet - Art. 34 AEUV - Freier Warenverkehr))

(2018/C 436/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Legatoria Editoriale Giovanni Olivotto (LEGO) SpA

Beklagte: Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero dello Sviluppo Economico, Ministero delle Politiche Agricole e Forestali

Tenor

1.

Art. 18 Abs. 7 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG in Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss 2011/438/EU der Kommission vom 19. Juli 2011 über die Anerkennung des Zertifizierungssystems „International Sustainability and Carbon Certification“ zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 2009/28 und 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, durch die den Wirtschaftsteilnehmern spezielle Voraussetzungen für die Zertifizierung der Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen vorgeschrieben werden, die von den Voraussetzungen, die nach einem freiwilligen System zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit wie dem ISCC-System vorgesehen sind, das nach dem genannten, gemäß Art. 18 Abs. 4 der genannten Richtlinie von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsbeschluss anerkannt ist, abweichen und über diese Voraussetzungen hinausgehen, da dieses System nur für Biokraftstoffe anerkannt wurde und die genannten Voraussetzungen nur flüssige Biobrennstoffe betreffen.

2.

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 34 AEUV und Art. 18 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2009/28, ist dahin auszulegen, dass es dem nicht entgegensteht, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ein nationales System zur Überprüfung der Nachhaltigkeit von flüssigen Biobrennstoffen vorschreibt, das vorsieht, dass alle Wirtschaftsteilnehmer, die in die Lieferkette der Ware eingebunden sind, selbst wenn es sich um Zwischenhändler handelt, die die Lieferungen von flüssigen Biobrennstoffen nicht physisch in Besitz nehmen, bestimmten, sich aus diesem System ergebenden Zertifizierungs-, Mitteilungs- und Informationspflichten unterliegen.


(1)  ABl. C 283 vom 28.8.2017.


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