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Document 62017CA0163
Case C-163/17: Judgment of the Court (Grand Chamber) of 19 March 2019 (request for a preliminary ruling from the Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg — Germany) — Abubacarr Jawo v Bundesrepublik Deutschland (Reference for a preliminary ruling — Area of freedom, security and justice — Dublin system — Regulation (EU) No 604/2013 — Transfer of the asylum seeker to the Member State responsible for examining the application for international protection — Concept of ‘absconding’ — Modalities of extending the time limit for transfer — Article 4 of the Charter of Fundamental Rights of the European Union — Substantial risk of inhuman or degrading treatment on completion of the asylum procedure — Living conditions of beneficiaries of international protection in that Member State)
Rechtssache C-163/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Deutschland) — Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Dublin-System — Verordnung [EU] Nr. 604/2013 — Überstellung des Asylbewerbers in den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat — Begriff,Flucht“ — Modalitäten der Verlängerung der Überstellungsfrist — Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Abschluss des Asylverfahrens — Lebensverhältnisse der Personen, denen in dem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist)
Rechtssache C-163/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Deutschland) — Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Dublin-System — Verordnung [EU] Nr. 604/2013 — Überstellung des Asylbewerbers in den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat — Begriff,Flucht“ — Modalitäten der Verlängerung der Überstellungsfrist — Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Abschluss des Asylverfahrens — Lebensverhältnisse der Personen, denen in dem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist)
ABl. C 187 vom 3.6.2019, pp. 7–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
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3.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 187/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Deutschland) — Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-163/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Dublin-System - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - Überstellung des Asylbewerbers in den für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat - Begriff,Flucht“ - Modalitäten der Verlängerung der Überstellungsfrist - Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Abschluss des Asylverfahrens - Lebensverhältnisse der Personen, denen in dem Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist)
(2019/C 187/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Abubacarr Jawo
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Tenor
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1. |
Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist dahin auszulegen, dass ein Antragsteller „flüchtig ist“ im Sinne dieser Bestimmung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines Verfahrens gegen eine Überstellungsentscheidung die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 der Verordnung berufen und geltend machen kann, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei, weil sie nicht flüchtig gewesen sei. |
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2. |
Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass es für die Verlängerung der Überstellungsfrist höchstens auf 18 Monate genügt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich die neue Überstellungsfrist benennt. |
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3. |
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem entgegensteht, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, gemäß Art. 29 der Verordnung Nr. 604/2013 in den nach dieser Verordnung normalerweise für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird, wenn dieser Antragsteller im Fall der Gewährung eines solchen Schutzes in diesem Mitgliedstaat aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erfahren, in seinen Anwendungsbereich fällt. Art. 4 der Charta der Grundrechte ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Überstellung der Person, die internationalen Schutz beantragt hat, nicht entgegensteht, es sei denn, das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Gericht stellt auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte fest, dass dieses Risiko für diesen Antragsteller gegeben ist, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. |