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Document 62017CA0056
Case C-56/17: Judgment of the Court (Second Chamber) of 4 October 2018 (request for a preliminary ruling from the Administrativen sad Sofia-grad — Bulgaria) — Bahtiar Fathi v Predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite (Reference for a preliminary ruling — Area of freedom, security and justice — Borders, asylum and immigration — Regulation (EU) No 604/2013 — Article 3 — Determining the Member State responsible for examining an application for international protection made in one of the Member States by a third-country national — Examination of an application for international protection without an express decision on the determination of the Member State responsible for the examination — Directive 2011/95/EU — Articles 9 and 10 — Reasons for persecution based on religion — Evidence — Iranian legislation on apostasy — Directive 2013/32/EU — Article 46(3) — Effective remedy)
Rechtssache C-56/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Bahtiyar Fathi/Predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Grenzen, Asyl und Einwanderung — Verordnung [EU] Nr. 604/2013 — Art. 3 — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist — Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ohne ausdrückliche Entscheidung zur Bestimmung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaats — Richtlinie 2011/95/EU — Art. 9 und 10 — Auf der Religion beruhende Verfolgungsgründe — Beweis — Iranische Rechtsvorschriften über die Apostasie — Richtlinie 2013/32/EU — Art. 46 Abs. 3 — Wirksamer Rechtsbehelf)
Rechtssache C-56/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Bahtiyar Fathi/Predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite (Vorlage zur Vorabentscheidung — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Grenzen, Asyl und Einwanderung — Verordnung [EU] Nr. 604/2013 — Art. 3 — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist — Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ohne ausdrückliche Entscheidung zur Bestimmung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaats — Richtlinie 2011/95/EU — Art. 9 und 10 — Auf der Religion beruhende Verfolgungsgründe — Beweis — Iranische Rechtsvorschriften über die Apostasie — Richtlinie 2013/32/EU — Art. 46 Abs. 3 — Wirksamer Rechtsbehelf)
ABl. C 436 vom 3.12.2018, p. 7–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
3.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 436/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Bahtiyar Fathi/Predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite
(Rechtssache C-56/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Verordnung [EU] Nr. 604/2013 - Art. 3 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz ohne ausdrückliche Entscheidung zur Bestimmung des für die Prüfung zuständigen Mitgliedstaats - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 9 und 10 - Auf der Religion beruhende Verfolgungsgründe - Beweis - Iranische Rechtsvorschriften über die Apostasie - Richtlinie 2013/32/EU - Art. 46 Abs. 3 - Wirksamer Rechtsbehelf))
(2018/C 436/07)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bahtiyar Fathi
Beklagter: Predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite
Tenor
1. |
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass er die Behörden eines Mitgliedstaats nicht daran hindert, die inhaltliche Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 Buchst. d dieser Verordnung vorzunehmen, ohne dass eine ausdrückliche Entscheidung dieser Behörden vorliegt, in der anhand der in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien festgestellt worden wäre, dass dieser Mitgliedstaat für eine solche Prüfung zuständig ist. |
2. |
Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Klage einer Person, die internationalen Schutz beantragt, gegen eine Entscheidung, ihren Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet zu betrachten, nicht von Amts wegen prüfen muss, ob die in der Verordnung Nr. 604/2013 vorgesehenen Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist, korrekt angewandt wurden. |
3. |
Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs „Religion“ im Sinne dieser Vorschrift beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen. |
4. |
Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95 ist dahin auszulegen, dass das mit Todes- oder Freiheitsstrafe bewehrte Verbot von Handlungen, die der Staatsreligion des Herkunftslands der Person, die internationalen Schutz beantragt, zuwiderlaufen, eine „Verfolgungshandlung“ im Sinne dieses Artikels darstellen kann, sofern die Behörden dieses Landes Verstöße gegen dieses Verbot in der Praxis mit solchen Strafen ahnden, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. |