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Document 62017CA0027

Rechtssache C-27/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos apeliacinis teismas — Litauen) — AB „flyLAL-Lithuanian Airlines“ in Liquidation/„Starptautiskā lidosta ‚Rīga‘“VAS, „Air Baltic Corporation“ AS (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Besondere Zuständigkeiten — Art. 5 Nr. 3 — Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist — Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist — Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs und Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens — Klage auf Ersatz des angeblich durch in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens — Art. 5 Nr. 5 — Betrieb einer Zweigniederlassung — Begriff)

ABl. C 301 vom 27.8.2018, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 5. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos apeliacinis teismas — Litauen) — AB „flyLAL-Lithuanian Airlines“ in Liquidation/„Starptautiskā lidosta ‚Rīga‘“VAS, „Air Baltic Corporation“ AS

(Rechtssache C-27/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 5 Nr. 3 - Unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist - Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs und Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens - Klage auf Ersatz des angeblich durch in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens - Art. 5 Nr. 5 - Betrieb einer Zweigniederlassung - Begriff))

(2018/C 301/05)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos apeliacinis teismas

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: AB „flyLAL-Lithuanian Airlines“ in Liquidation

Beklagte: Starptautiskā lidosta „Rīga‘“VAS, „Air Baltic Corporation“ AS

Beteiligte:„ŽIA Valda“ AB, „VA Reals“ AB, Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba

Tenor

1.

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens der „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insbesondere der Ort der Verwirklichung von entgangenen Einnahmen aus Absatzverlusten ist, d. h. der Ort des durch diese Verhaltensweisen beeinträchtigten Marktes, auf dem der Geschädigte diese Verluste erlitten zu haben behauptet.

2.

Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen einer Klage auf Ersatz eines durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen verursachten Schadens die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ so verstanden werden kann, dass damit entweder der Ort des Abschlusses einer gegen Art. 101 AEUV verstoßenden wettbewerbswidrigen Vereinbarung gemeint ist oder der Ort, an dem die Kampfpreise angeboten und angewendet wurden, wenn diese Praxis einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV darstellte.

3.

Art. 5 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass die Wendung „Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung“ eine Klage umfasst, die auf den Ersatz eines angeblich durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in Form der Anwendung von Kampfpreisen verursachten Schadens abzielt, wenn eine Zweigniederlassung des Unternehmens, das die marktbeherrschende Stellung innehat, sich tatsächlich und in bedeutsamer Weise an dieser missbräuchlichen Praxis beteiligt hat.


(1)  ABl. C 104 vom 3.4.2017.


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