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Document 62016TN0679

Rechtssache T-679/16: Klage, eingereicht am 26. September 2016 — Athletic Club/Kommission

ABl. C 419 vom 14.11.2016, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 419/56


Klage, eingereicht am 26. September 2016 — Athletic Club/Kommission

(Rechtssache T-679/16)

(2016/C 419/73)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Athletic Club (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Lucas Murillo de la Cueva und J. Luís Carrasco)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

Art. 1 des Beschlusses C (2016) 4046 endg. der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) für nichtig zu erklären, soweit er den Athletic Club betrifft;

die Art. 4 und 5 des Beschlusses C (2016) 4046 endg. der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) für nichtig zu erklären, soweit die Rückerstattung der dem Athletic Club angeblich gewährten Beihilfe und die Aufhebung der Körperschaftsteuerregelung für Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, nach der der Athletic Club veranlagt wurde, angeordnet wird;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss C (2016) 4046 endg. der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN). Bei dem Kläger soll diese Beihilfe in dem Steuervorteil bestehen, den er im geprüften Zeitraum dadurch erlangt hat, dass er als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht — und nicht mit dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz — besteuert wurde.

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV

Im maßgebenden räumlichen Gebiet (Vizcaya) könne die im Beschluss geprüfte Maßnahme nicht selektiv sein, da es sich bei allen Fußballvereinen um nicht auf Gewinn gerichtete Vereinigungen handele, die denselben Körperschaftsteuerregelungen und -sätzen unterlägen.

2.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die unterschiedliche Besteuerung von Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Aktiengesellschaften sei durch die zwischen diesen beiden Arten von Körperschaften bestehenden wesentlichen Unterschiede gerechtfertigt.

3.

Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV

Die im Beschluss geprüfte Maßnahme bewirke weder eine Wettbewerbsverzerrung noch beeinträchtige sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

4.

Verstoß gegen Art. 108 AEUV und die Art. 1 Buchst. b Ziff. i, 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1)

Selbst wenn die im Beschluss geprüfte Maßnahme als staatliche Beihilfe anzusehen wäre, müsste jedenfalls das für bestehende Beihilfen vorgesehene Verfahren durchgeführt werden.

5.

Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Der angefochtene Beschluss leide an einem Begründungsmangel, da wesentliche Tatbestandsmerkmale des Begriffs der staatlichen Beihilfe nicht geprüft worden seien und auf begründetes Parteivorbringen nicht eingegangen worden sei, wodurch wesentliche Beweislastregeln missachtet worden seien.


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