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Document 62016TN0325

Rechtssache T-325/16: Klage, eingereicht am 24. Juni 2016 — České dráhy/Kommission

ABl. C 314 vom 29.8.2016, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/26


Klage, eingereicht am 24. Juni 2016 — České dráhy/Kommission

(Rechtssache T-325/16)

(2016/C 314/36)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: České dráhy, a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Muzikář, J. Kindl)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2016) 2417 final der Europäischen Kommission vom 18. April 2016 (Sache AT.40156 — Falcon) für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss betreffend eine Nachprüfung der Beteiligung an einem wettbewerbswidrigen Verhalten bzw. die Nachprüfung selbst einen willkürlichen und unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin darstelle.

Der angefochtene Beschluss sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erlassen worden, da die entscheidenden Informationen bereits in den Akten des Verfahrens vor der innerstaatlichen Behörde für Wettbewerbsschutz enthalten gewesen seien und in derselben Sache auch zwei privatrechtliche Verfahren geführt würden. Zudem sei es möglich, den mit dem angefochtenen Beschluss verfolgten Zweck auch in einer weniger einschneidenden Form zu erreichen, die das Ausmaß des Verstoßes gegen die Grundrechte der Klägerin begrenzen würde.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss nicht die Anforderungen erfülle, die für seine Begründung und die Bezeichnung des Gegenstands und des Zwecks der Nachprüfung bestünden.

Die Kommission habe in dem angefochtenen Beschluss den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung unzulässig weit bezeichnet. Sie habe den angefochtenen Beschluss auch unzureichend begründet. Die Kommission habe in der Begründung des angefochtenen Beschlusses weder im Besonderen die Tatsachen und Vermutungen beschrieben, die sie durch die Nachprüfung festzustellen beabsichtigt habe; noch habe sie Indizien angegeben, auf die sich ihr Verdacht stützen würde. Die Bezeichnung des Gegenstands und des Zwecks der Nachprüfung in dem angefochtenen Beschluss und deren Begründung hätten es der Klägerin nicht ermöglicht, ihre entsprechenden Pflichten hinreichend genau zu bestimmen. Der angefochtene Beschluss verletze daher auch die Verteidigungsrechte der Klägerin.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird geltend gemacht, dass keine einen Verdacht eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Klägerin stützenden Indizien existierten, die den Erlass des angefochtenen Beschlusses und die Durchführung einer Nachprüfung tragen könnten; die im Verfahren vor der innerstaatlichen Behörde für Wettbewerbsschutz gesammelten Beweise würden einen solchen Verdacht ausschließen.

4.

Mit dem vierten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Kommission nicht die Befugnis gehabt haben, den angefochtenen Beschluss zu erlassen oder die Nachprüfung durchzuführen, da das angebliche wettbewerbswidrige Verhalten der Klägerin den Handel zwischen den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht beeinflussen könne, und die Klägerin könne im vorliegenden Fall keine beherrschende Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem erheblichen Teil davon innehaben.

5.

Mit dem fünften Klagegrund wird geltend gemacht, dass der Erlass des angefochtenen Beschlusses und die Durchführung der Nachprüfung mehr als vier Jahre nach der Einleitung des Verfahrens vor der innerstaatlichen Behörde für Wettbewerbsschutz gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße.

6.

Mit dem sechsten Klagegrund wird geltend gemacht, dass mit dem angefochtenen Beschluss und dem damit zusammenhängenden Vorgehen der Kommission in die durch Art. 7 der Charta (bzw. Art. 8 EMRK) und Art. 48 der Charta (bzw. Art. 6 EMRK) gewährleisteten Rechte der Klägerin eingegriffen worden sei.


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