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Document 62016TN0325
Case T-325/16: Action brought on 24 June 2016 — České dráhy v Commission
Rechtssache T-325/16: Klage, eingereicht am 24. Juni 2016 — České dráhy/Kommission
Rechtssache T-325/16: Klage, eingereicht am 24. Juni 2016 — České dráhy/Kommission
ABl. C 314 vom 29.8.2016, p. 26–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.8.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 314/26 |
Klage, eingereicht am 24. Juni 2016 — České dráhy/Kommission
(Rechtssache T-325/16)
(2016/C 314/36)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: České dráhy, a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Muzikář, J. Kindl)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2016) 2417 final der Europäischen Kommission vom 18. April 2016 (Sache AT.40156 — Falcon) für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss betreffend eine Nachprüfung der Beteiligung an einem wettbewerbswidrigen Verhalten bzw. die Nachprüfung selbst einen willkürlichen und unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin darstelle.
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2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss nicht die Anforderungen erfülle, die für seine Begründung und die Bezeichnung des Gegenstands und des Zwecks der Nachprüfung bestünden.
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3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird geltend gemacht, dass keine einen Verdacht eines wettbewerbswidrigen Verhaltens der Klägerin stützenden Indizien existierten, die den Erlass des angefochtenen Beschlusses und die Durchführung einer Nachprüfung tragen könnten; die im Verfahren vor der innerstaatlichen Behörde für Wettbewerbsschutz gesammelten Beweise würden einen solchen Verdacht ausschließen. |
4. |
Mit dem vierten Klagegrund wird geltend gemacht, dass die Kommission nicht die Befugnis gehabt haben, den angefochtenen Beschluss zu erlassen oder die Nachprüfung durchzuführen, da das angebliche wettbewerbswidrige Verhalten der Klägerin den Handel zwischen den Mitgliedstaaten jedenfalls nicht beeinflussen könne, und die Klägerin könne im vorliegenden Fall keine beherrschende Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem erheblichen Teil davon innehaben. |
5. |
Mit dem fünften Klagegrund wird geltend gemacht, dass der Erlass des angefochtenen Beschlusses und die Durchführung der Nachprüfung mehr als vier Jahre nach der Einleitung des Verfahrens vor der innerstaatlichen Behörde für Wettbewerbsschutz gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. |
6. |
Mit dem sechsten Klagegrund wird geltend gemacht, dass mit dem angefochtenen Beschluss und dem damit zusammenhängenden Vorgehen der Kommission in die durch Art. 7 der Charta (bzw. Art. 8 EMRK) und Art. 48 der Charta (bzw. Art. 6 EMRK) gewährleisteten Rechte der Klägerin eingegriffen worden sei. |