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Document 62016TA0240

Rechtssache T-240/16: Urteil des Gerichts vom — 11. Juli 2018 — Klyuyev/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine — Einfrieren von Geldern — Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden — Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste — Rechtsgrundlage — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verteidigungsrechte — Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Eigentumsrecht — Recht auf Schutz des guten Rufs — Einrede der Rechtswidrigkeit)

ABl. C 301 vom 27.8.2018, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.8.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/26


Urteil des Gerichts vom — 11. Juli 2018 — Klyuyev/Rat

(Rechtssache T-240/16) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Rechtsgrundlage - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verteidigungsrechte - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Eigentumsrecht - Recht auf Schutz des guten Rufs - Einrede der Rechtswidrigkeit))

(2018/C 301/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Andriy Klyuyev (Donetsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly, QC, J. Pobjoy, Barrister, sowie R. Gherson und T. Garner, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: P. Mahnič Bruni und J.-P. Hix)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses (GASP) 2016/318 des Rates vom 4. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 76) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates vom 4. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2016, L 60, S. 1) und zum anderen des Beschlusses (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 34) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2017, L 58, S. 1), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktive Maßnahmen Anwendung finden, beibehalten wurde

Tenor

1.

Der Beschluss (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt soweit der Name von Herrn Andriy Klyuyev auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktive Maßnahmen Anwendung finden, beibehalten wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Herr Klyuyev trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union hinsichtlich des in der Klageschrift enthaltenen Nichtigkeitsbegehrens.

4.

Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Herrn Klyuyev hinsichtlich des im Anpassungsschriftsatz enthaltenen Begehrens auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2017/381 und der Durchführungsverordnung 2017/374.


(1)  ABl. C 270 vom 25.7.2016.


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