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Document 62016CN0669
Case C-669/16: Action brought on 23 December 2016 — European Commission v United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Rechtssache C-669/16: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2016 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Rechtssache C-669/16: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2016 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
ABl. C 63 vom 27.2.2017, p. 18–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.2.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/18 |
Klage, eingereicht am 23. Dezember 2016 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-669/16)
(2017/C 063/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Norris-Usher und C. Hermes)
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1, Anhang II und Anhang III der Richtlinie 92/43/EWG (1) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat, dass es keine Gebiete zum Schutz der Art phocoena phocoena (Gewöhnlicher Schweinswal) ausgewiesen hat; |
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festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland durch sein entsprechendes Versäumnis, im Verhältnis der in seinem Hoheitsgebiet vorhandenen Habitate der Art Gewöhnlicher Schweinswal (phocoena phocoena) zur Errichtung eines Natura-2000-Netzes beizutragen, auch gegen Art. 3 Abs. 2 dieser Richtlinie verstoßen hat; |
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dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Gewöhnliche Schweinswal (phocoena phocoena) sei eine im Wasser lebende Waltierart, die in Anhang II der Habitatrichtlinie als Art von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt sei und die Ausweisung besonderer Schutzgebiete erfordere. Eine signifikante Population dieser Art komme in der Europäischen Union in Meeresgewässern vor, in denen das Vereinigte Königreich Hoheitsrechte ausübe.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 sowie den Anhängen II und III der Habitatrichtlinie müssten Mitgliedstaaten, in deren Meeresgewässern Gewöhnliche Schweinswale vorkämen, Gebiete für ihren Schutz vorschlagen und dadurch zur Errichtung des Natura-2000-Netzes beitragen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müsse die vorgeschlagene Liste von Gebieten erschöpfend sein.
Das Vereinigte Königreich habe nicht genügend Gebiete für den Gewöhnlichen Schweinswal vorgeschlagen.