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Document 62016CA0544

    Rechtssache C-544/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Marcandi Ltd, handelnd unter der Firma Madbid/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs (Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 2 Nr. 1 Buchst. c — Ausgabe von „Guthabenpunkten“, die zur Abgabe von Geboten bei Online-Auktionen verwendet werden können — Dienstleistung gegen Entgelt — Zwischenschritt — Art.73 — Besteuerungsgrundlage)

    ABl. C 301 vom 27.8.2018, p. 3–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.8.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 301/3


    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. Juli 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal [Tax Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Marcandi Ltd, handelnd unter der Firma Madbid/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

    (Rechtssache C-544/16) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Nr. 1 Buchst. c - Ausgabe von „Guthabenpunkten“, die zur Abgabe von Geboten bei Online-Auktionen verwendet werden können - Dienstleistung gegen Entgelt - Zwischenschritt - Art.73 - Besteuerungsgrundlage))

    (2018/C 301/03)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Vorlegendes Gericht

    First-tier Tribunal (Tax Chamber)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Marcandi Ltd, handelnd unter der Firma Madbid

    Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs

    Tenor

    1.

    Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Ausgabe von „Guthabenpunkten“ wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es den Kunden eines Wirtschaftsteilnehmers ermöglichen, in den von ihm veranstalteten Auktionen Gebote abzugeben, eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt, deren Gegenleistung der für die „Guthabenpunkte“ gezahlte Betrag ist.

    2.

    Art. 73 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Wert der für die Abgabe von Geboten eingelösten „Guthabenpunkte“ nicht in der Gegenleistung enthalten ist, die der Steuerpflichtige als Entgelt für die Lieferungen von Gegenständen erhält, die er für die Nutzer, die bei einer von ihm veranstalteten Auktion den Zuschlag erhalten haben oder die ihren Kauf mittels der „Buy-Now“- oder der „Earned-Discount“-Funktion getätigt haben, bewirkt.

    3.

    Stellen die Gerichte eines Mitgliedstaats bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts fest, dass ein und derselbe Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat mehrwertsteuerrechtlich anders behandelt wird, sind sie in Abhängigkeit davon, ob ihre Entscheidungen selbst noch mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können oder nicht, berechtigt oder gar verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorabentscheidung zu ersuchen.


    (1)  ABl. C 14 vom 16.1.2017.


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