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Document 62015TN0750

    Rechtssache T-750/15: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft u. a./Kommission

    ABl. C 59 vom 15.2.2016, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 59/47


    Klage, eingereicht am 22. Dezember 2015 — Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft u. a./Kommission

    (Rechtssache T-750/15)

    (2016/C 059/54)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerinnen: Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH (Zeitz, Deutschland), RWE Power AG (Essen, Deutschland), Vattenfall Europe Mining AG (Cottbus, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Karpenstein, K. Dingemann und M. Kottmann)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    den Beschluss der Europäischen Kommission C(2014) 5081 final vom 23. Juli 2014 im Verfahren State aid SA.38632 (2014/N) (ex 2013/NN) — Germany — EEG 2014 — Reform of the Renewable Energy Law — für nichtig zu erklären, soweit er die Regelung für Bestandsanlagen zur Eigenversorgung in Art. 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014 als staatliche Beihilfe einstuft und sie unter Ziffer 5, zweiter Spiegelstrich (S. 75) nur bis zum 31. Dezember 2017 für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt;

    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Keine selektive Begünstigung bestimmter Unternehmen

    Mit ihrem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass der angefochtene Beschluss die Regelung für Bestandsanlagen zur Eigenversorgung mit Strom (Art. 61 Abs. 3 und 4 EEG 2014) zu Unrecht als selektive Maßnahme und damit als staatliche Beihilfe einstufe.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Keine staatlichen Finanzmittel

    Mit ihrem zweiten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass sich die durch die EEG-Umlage finanzierte Förderung erneuerbarer Energien nicht aus staatlichen, sondern aus privaten Mitteln speise. Weder die Erhebung noch die Verwendung der EEG-Umlage würden — wie dies die Rechtsprechung verlangt — unter ständiger Kontrolle des Staates stehen. Im Übrigen würden die in Rede stehenden Regelungen gerade nicht die staatlichen Haushalte belasten, da das Gesamtvolumen der EEG-Umlage durch die Umlagefreiheit der Eigenversorgung mit Bestandsanlagen nicht gemindert werde.


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