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Document 62015FB0020

Rechtssache F-20/15: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2015 — FG/Europäische Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Reform des Statuts — Verordnung Nr. 1023/2013 — Funktionsbezeichnungen — Übergangsvorschriften zur Einstufung in die Funktionsbezeichnungen — Art. 30 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts — Anwartschaft auf Beförderung in die höhere Besoldungsgruppe — Beförderungsverfahren 2014 — Verwaltungsrat, der keine „besonderen Zuständigkeiten“ ausübt — Möglichkeit der Beförderung nur bis Besoldungsgruppe AD 12 — Nichtaufnahme des Namens dieses Verwaltungsrats in die Liste der beförderungsfähigen Beamten der Besoldungsgruppe AD 12 — Möglichkeit, die Anwendung von Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts zu beantragen — Stichtag 31. Dezember 2015 — Zulässigkeit der Klage — Begriff der beschwerenden Maßnahme — Änderung der elektronischen Personalakte des Beamten — Verwaltungsmitteilungen — Verbreitung über das Intranet des Organs — Nichtbeachtung der Anforderungen in Zusammenhang mit dem vorgerichtlichen Verfahren — Art. 81 der Verfahrensordnung)

ABl. C 279 vom 24.8.2015, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 279/53


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 16. Juli 2015 — FG/Europäische Kommission

(Rechtssache F-20/15) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts - Verordnung Nr. 1023/2013 - Funktionsbezeichnungen - Übergangsvorschriften zur Einstufung in die Funktionsbezeichnungen - Art. 30 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts - Anwartschaft auf Beförderung in die höhere Besoldungsgruppe - Beförderungsverfahren 2014 - Verwaltungsrat, der keine „besonderen Zuständigkeiten“ ausübt - Möglichkeit der Beförderung nur bis Besoldungsgruppe AD 12 - Nichtaufnahme des Namens dieses Verwaltungsrats in die Liste der beförderungsfähigen Beamten der Besoldungsgruppe AD 12 - Möglichkeit, die Anwendung von Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts zu beantragen - Stichtag 31. Dezember 2015 - Zulässigkeit der Klage - Begriff der beschwerenden Maßnahme - Änderung der elektronischen Personalakte des Beamten - Verwaltungsmitteilungen - Verbreitung über das Intranet des Organs - Nichtbeachtung der Anforderungen in Zusammenhang mit dem vorgerichtlichen Verfahren - Art. 81 der Verfahrensordnung))

(2015/C 279/67)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Velardo)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr und C. Ehrbar im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2014 nicht in die Liste der zur Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 vorgeschlagenen Beamten aufzunehmen

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)   ABl. C 127 vom 20.4.2015, S. 41.


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