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Document 62015CN0332

    Rechtssache C-332/15: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Treviso (Italien), eingereicht am 6. Juli 2015 — Strafverfahren gegen Giuseppe Astone

    ABl. C 320 vom 28.9.2015, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    28.9.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 320/16


    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Treviso (Italien), eingereicht am 6. Juli 2015 — Strafverfahren gegen Giuseppe Astone

    (Rechtssache C-332/15)

    (2015/C 320/23)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale di Treviso

    Angeklagter

    Giuseppe Astone

    Vorlagefragen

    1.

    Steht die Richtlinie 2006/12/EG vom 28. November 2006 (1) in ihrer Auslegung durch die in den Gründen dieses Beschlusses genannte Rechtsprechung des Gemeinschaftsrichters nationalen Rechtsnormen der Mitgliedstaaten entgegen, die — wie die oben wiedergegebenen und in Italien geltenden (Art. 19 D.P.R. Nr. 633/72) — auch in strafrechtlicher Hinsicht die Möglichkeit ausschließen, das Vorsteuerabzugsrecht auszuüben, wenn die Mehrwertsteueranmeldungen und insbesondere die Anmeldung für das zweite Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem das Abzugsrecht entstanden ist, nicht vorgelegt wurden?

    2.

    Steht die Richtlinie 2006/12/EG vom 28. November 2006 in ihrer Auslegung durch die in den Gründen dieses Beschlusses genannte Gemeinschaftsrechtsprechung nationalen Rechtsnormen der Mitgliedstaaten entgegen, die — wie die oben wiedergegebenen und in Italien geltenden (Art. 25 und 39 D.P.R. Nr. 633/72) — auch in strafrechtlicher Hinsicht die Möglichkeit ausschließen, für das Vorsteuerabzugsrecht erhaltene Rechnungen, die der Steuerpflichtige in keiner Weise registriert hat, zu berücksichtigen?


    (1)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


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