Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CA0354

Rechtssache C-354/15: Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Évora — Portugal) — Andrew Marcus Henderson/Novo Banco SA (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen — Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke — Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 — Art. 8, 14 und 19 — Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks auf dem Postweg — Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks — Anhang II — Formblatt — Fehlen — Folgen — Zustellung per Einschreiben mit Rückschein — Keine Rückübermittlung des Rückscheins — Entgegennahme des Schriftstücks durch einen Dritten — Voraussetzungen für die Gültigkeit des Verfahrens)

ABl. C 121 vom 18.4.2017, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 121/3


Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 2. März 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal da Relação de Évora — Portugal) — Andrew Marcus Henderson/Novo Banco SA

(Rechtssache C-354/15) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke - Verordnung [EG] Nr. 1393/2007 - Art. 8, 14 und 19 - Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks auf dem Postweg - Fehlen einer Übersetzung des Schriftstücks - Anhang II - Formblatt - Fehlen - Folgen - Zustellung per Einschreiben mit Rückschein - Keine Rückübermittlung des Rückscheins - Entgegennahme des Schriftstücks durch einen Dritten - Voraussetzungen für die Gültigkeit des Verfahrens))

(2017/C 121/04)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal da Relação de Évora

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Andrew Marcus Henderson

Beklagte: Novo Banco SA

Tenor

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der in dem Fall, dass ein gerichtliches Schriftstück, das einem im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnhaften Beklagten zugestellt wird, nicht entweder in einer dem Beklagten verständlichen Sprache oder in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst oder von einer Übersetzung in eine der genannten Sprachen begleitet ist, die Nichtübermittlung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung die Nichtigkeit dieser Zustellung nach sich zieht, auch wenn die Nichtigkeit vom Beklagten innerhalb einer bestimmten Frist oder gleich zu Verfahrensbeginn und vor jeder Verteidigung in der Sache geltend gemacht werden muss.

Einer solchen Unterlassung muss vielmehr nach der genannten Verordnung gemäß deren Bestimmungen abgeholfen werden, indem dem Betroffenen das Formblatt in ihrem Anhang II übermittelt wird.

2.

Die Verordnung Nr. 1393/2007 ist dahin auszulegen, dass eine Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks durch Postdienste auch dann gültig ist, wenn

der Rückschein des Einschreibens, das das dem Empfänger zuzustellende Schriftstück enthält, durch ein anderes Dokument ersetzt worden ist, sofern dieses gleichwertige Garantien in Bezug auf Informationen und Beweise bietet, wobei es Sache des im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen Gerichts ist, sich zu vergewissern, dass der Empfänger das betreffende Schriftstück unter Bedingungen erhalten hat, die seinen Verteidigungsrechten gerecht werden;

das zuzustellende Schriftstück nicht seinem bestimmungsgemäßen Empfänger persönlich ausgehändigt worden ist, sofern es einem Erwachsenen übergeben wurde, der sich in der gewöhnlichen Wohnung des bestimmungsgemäßen Empfängers befand und entweder ein Mitglied der Familie des bestimmungsgemäßen Empfängers oder ein bei ihm Beschäftigter ist; es obliegt gegebenenfalls dem bestimmungsgemäßen Empfänger, mit allen Beweismitteln, die vor dem im Übermittlungsmitgliedstaat angerufenen Gericht zulässig sind, nachzuweisen, dass er von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen ihn in einem anderen Mitgliedstaat nicht effektiv Kenntnis nehmen konnte oder den Gegenstand und den Grund des Antrags nicht erkennen konnte oder nicht über ausreichend Zeit verfügte, um seine Verteidigung vorzubereiten.


(1)  ABl. C 302 vom 14.9.2015.


Top