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Document 62014TN0521

    Rechtssache T-521/14: Klage, eingereicht am 4. Juli 2014 — Schweden/Kommission

    ABl. C 431 vom 1.12.2014, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 431/28


    Klage, eingereicht am 4. Juli 2014 — Schweden/Kommission

    (Rechtssache T-521/14)

    (2014/C 431/50)

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Parteien

    Kläger: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und K. Sparrman)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    festzustellen, dass die Europäische Kommission dadurch gegen Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten verstoßen hat, dass sie keine delegierten Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigenschaften erlassen hat;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Biozidverordnung (1) erlässt die Kommission spätestens bis zum 13. Dezember 2013 delegierte Rechtsakte zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigenschaften. Der Kläger macht geltend, die Kommission habe es unterlassen, Maßnahmen zu ergreifen, zu deren Erlass sie rechtlich verpflichtet sei, da sie keine solchen delegierten Rechtsakte erlassen habe. Der Kläger habe die Kommission aufgefordert, delegierte Rechtsakte nach Art. 5 Abs. 3 der Biozidverordnung zu erlassen, doch die Antwort der Kommission hierauf habe keine Stellungnahme im Sinne von Art. 265 Abs. 2 AEUV zu dieser Aufforderung enthalten. Außerdem habe die Kommission zum Zeitpunkt der Klageerhebung auch keine Maßnahmen erlassen gehabt, um dieses Unterlassen zu beenden. Die Kommission verfüge über eine Grundlage, um wissenschaftliche Kriterien zur Bestimmung der endokrinschädigenden Eigenschaften festzustellen und jene Kriterien anzuwenden, die nach Art. 5 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Biozidverordnung gälten, bis die Kommission delegierte Rechtsakte mit Kriterien für endokrinschädigende Stoffe erlassen habe.


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167, S. 1).


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