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Document 62014FA0112

Rechtssache F-112/14: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 16. Juli 2015 — EJ/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Reform des Statuts — Verordnung Nr. 1023/2013 — Funktionsbezeichnungen — Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Funktionsbezeichnungen — Art. 30 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts — Verwaltungsräte [Juristen] der Besoldungsgruppe AD 13 des Juristischen Dienstes der Kommission — Situation der „Rechtsberater“ und der „Mitglieder des Juristischen Dienstes“ — Zugangsmodalitäten zur Besoldungsgruppe AD 13 unter der Geltung des Statuts von 2004 — Beförderung nach Art. 45 des Statuts — Ernennung nach Art. 29 Abs. 1 des Statuts — Einstufung in die Funktionsbezeichnungen „Berater oder gleichwertige Funktion“ und „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“ — Beschwerende Maßnahme — Begriff „weitreichende Zuständigkeiten“ — Begriff „besondere Zuständigkeiten“ — Gleichbehandlung — Anwartschaft auf Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 14 — Vertrauensschutz — Grundsatz der Rechtssicherheit)

ABl. C 279 vom 24.8.2015, p. 51–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 279/51


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 16. Juli 2015 — EJ/Kommission

(Rechtssache F-112/14) (1)

((Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des Statuts - Verordnung Nr. 1023/2013 - Funktionsbezeichnungen - Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Funktionsbezeichnungen - Art. 30 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts - Verwaltungsräte [Juristen] der Besoldungsgruppe AD 13 des Juristischen Dienstes der Kommission - Situation der „Rechtsberater“ und der „Mitglieder des Juristischen Dienstes“ - Zugangsmodalitäten zur Besoldungsgruppe AD 13 unter der Geltung des Statuts von 2004 - Beförderung nach Art. 45 des Statuts - Ernennung nach Art. 29 Abs. 1 des Statuts - Einstufung in die Funktionsbezeichnungen „Berater oder gleichwertige Funktion“ und „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“ - Beschwerende Maßnahme - Begriff „weitreichende Zuständigkeiten“ - Begriff „besondere Zuständigkeiten“ - Gleichbehandlung - Anwartschaft auf Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 14 - Vertrauensschutz - Grundsatz der Rechtssicherheit))

(2015/C 279/64)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: EJ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, C. Ehrbar und G. Gattinara)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und M. Veiga)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Anstellungsbehörde, die Kläger nach den seit der Reform des Beamtenstatuts vom 1. Januar 2014 geltenden neuen Vorschriften über die Laufbahn und die Beförderung in die Funktionsbezeichnung „Hauptverwaltungsrat in der Übergangszeit“ einzustufen und ihnen nach ihrer Ansicht die Anwartschaft auf die Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 14 vorzuenthalten, und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts

Tenor des Urteils

1.

Die von der Anstellungsbehörde der Europäischen Kommission erlassenen individuellen Entscheidungen, wie sie durch einen nach dem 1. Januar 2014 in den elektronischen Personalakten der Kläger eingefügten Vermerk zum Ausdruck kommen, über die Einstufung von EJ und den anderen Klägern, deren anonymisierte Namen im Anhang aufgeführt sind, in die Funktion „Hauptverwaltungsrat in der Übergangszeit“ bei der Europäischen Kommission, die der Funktionsbezeichnung des Statuts „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“ entspricht, werden aufgehoben.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird zur Tragung der Kosten von EJ und der anderen Kläger, deren anonymisierte Namen im Anhang aufgeführt sind, verurteilt.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2015, S. 47.


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