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Document 62014CN0358

    Rechtssache C-358/14: Klage, eingereicht am 22. Juli 2014 — Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

    ABl. C 315 vom 15.9.2014, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 315/42


    Klage, eingereicht am 22. Juli 2014 — Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

    (Rechtssache C-358/14)

    2014/C 315/69

    Verfahrenssprache: Polnisch

    Parteien

    Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

    Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Republik Polen beantragt,

    Art. 2 Nr. 25, Art. 6 Abs. 2 Buchst. b, Art. 7 Abs. 1 bis 5, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 12 bis 14 sowie Art. 13 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (1) für nichtig zu erklären;

    dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Mit ihrer Klage macht die Republik Polen geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen komplexe und neue Regeln enthielten, die erstmals in der Richtlinie 2014/40/EU vorgesehen seien, deren Ziel es sei, durch die Aufstellung eines Verbots des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma und durch die Festlegung von Begleitmaßnahmen für dieses Verbot solche Erzeugnisse, darunter Mentholzigaretten, vollständig vom Binnenmarkt auszuschließen. In Anbetracht der Anteile von Mentholzigaretten am Markt für Tabakerzeugnisse der Europäischen Union habe dieses Verbot schwerste Auswirkungen auf die Herstellung von Mentholzigaretten.

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen erhebt die Republik Polen folgende Rügen:

     

    Erstens Rüge eines Verstoßes gegen Art. 114 AEUV. Das Verbot des Inverkehrbringens von Mentholzigaretten sei erlassen worden, obwohl es keine Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften gebe, die den Warenverkehr beschränken könnten. Dieses Verbot trage nicht zu einer Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts bei, sondern führe im Gegenteil zur Errichtung von Hindernissen, die vor Erlass der Richtlinie nicht bestanden hätten.

     

    Zweitens Rüge eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Verbot des Inverkehrbringens von Mentholzigaretten sei für die Verfolgung der Ziele der Richtlinie nicht geeignet. Überdies verstoße dieses Verbot gegen das Erfordernis, dass die ergriffenen Maßnahmen für die Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich sein müssten. Die Kosten der Einführung dieses Verbots überstiegen die möglichen Vorteile bei weitem.

     

    Drittens Rüge eines Verstoßes gegen den Subsidiaritätsgrundsatz. Das Verbot des Inverkehrbringens von Mentholzigaretten verstoße gegen den Subsidiaritätsgrundsatz, da die Frage des Konsums von Mentholzigaretten sowohl im Hinblick auf den Einfluss auf die öffentliche Gesundheit als auch im Hinblick auf etwaige gesellschaftliche und wirtschaftliche Kosten des Verkaufsverbots regionalen Charakter habe, der sich auf eine enge Gruppe von Mitgliedstaaten beschränke. Diese Frage sei daher auf nationaler Ebene und nur in den Mitgliedstaaten zu entscheiden, in denen diese Erzeugnisse viel konsumiert und hergestellt würden.


    (1)  ABl. L 127, S. 1.


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