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Document 62014CA0557

Rechtssache C-557/14: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Juni 2016 — Europäische Kommission/Republik Portugal (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 91/271/EWG — Behandlung von kommunalem Abwasser — Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird — Nichtdurchführung — Art. 260 Abs. 2 AEUV — Finanzielle Sanktionen — Pauschalbetrag und Zwangsgeld)

ABl. C 314 vom 29.8.2016, p. 2–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Juni 2016 — Europäische Kommission/Republik Portugal

(Rechtssache C-557/14) (1)

((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Pauschalbetrag und Zwangsgeld))

(2016/C 314/03)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braga da Cruz und E. Manaeve)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, J. Brito e Silva und J. Reis Silva)

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), durchzuführen.

2.

Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird die Portugiesische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ für jeden Tag, um den sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), ein Zwangsgeld in Höhe von 8 000 Euro zu zahlen.

3.

Die Portugiesische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Union“ einen Pauschalbetrag von 3 000 000 Euro zu zahlen.

4.

Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 46 vom 9.6.2015.


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