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Document 62014CA0009

Rechtssache C-9/14: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/D. G. Kieback (Vorlage zur Vorabentscheidung — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Steuerrecht — Einkommensteuer — Im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielte Einkünfte — Gebietsfremder Arbeitnehmer — Besteuerung im Beschäftigungsstaat — Voraussetzungen)

ABl. C 279 vom 24.8.2015, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 279/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. Juni 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/D. G. Kieback

(Rechtssache C-9/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Steuerrecht - Einkommensteuer - Im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielte Einkünfte - Gebietsfremder Arbeitnehmer - Besteuerung im Beschäftigungsstaat - Voraussetzungen))

(2015/C 279/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Staatssecretaris van Financiën

Beklagter: D. G. Kieback

Tenor

Art. 39 Abs. 2 EG ist dahin auszulegen, dass er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, es bei der Besteuerung der Einkünfte eines gebietsfremden Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit während eines Teils des Jahres in diesem Mitgliedstaat ausübte, abzulehnen, diesem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands einen Steuervorteil zu gewähren, mit der Begründung, er habe zwar seine gesamten oder nahezu seine gesamten Einkünfte im fraglichen Zeitraum in diesem Mitgliedstaat erzielt, doch stellten sie nicht den wesentlichen Teil seiner in dem betreffenden Jahr insgesamt zu versteuernden Einkünfte dar. Die Tatsache, dass dieser Arbeitnehmer in einen Drittstaat und nicht in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union umgezogen ist, um dort seine berufliche Tätigkeit auszuüben, hat keine Auswirkung auf diese Auslegung.


(1)  ABl. C 102 vom 7.4.2014.


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