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Document 62013TN0386

Rechtssache T-386/13: Klage, eingereicht am 29. Juli 2013 — Kėdainių rajono Okainių ŽŪB u. a./Rat und Kommission

ABl. C 313 vom 26.10.2013, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/27


Klage, eingereicht am 29. Juli 2013 — Kėdainių rajono Okainių ŽŪB u. a./Rat und Kommission

(Rechtssache T-386/13)

2013/C 313/52

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Kläger: Kėdainių rajono Okainių ŽŪB (Rajongemeinde Kėdainiai, Litauen) und 134 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Vėgėlė)

Beklagte: Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

den Durchführungsbeschluss K(2012) 4391 final der Kommission vom 2. Juli 2012 über die Genehmigung ergänzender nationaler Direktzahlungen in Litauen im Jahr 2012 (bekannt gegeben unter K[2012] 4391) gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 277 AEUV Art. 132 („Ergänzende nationale Direktzahlungen und Direktzahlungen“) Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 73/2009 für unanwendbar zu erklären, wonach „[d]er Gesamtbetrag der Direktbeihilfe, die einem Betriebsinhaber in dem neuen Mitgliedstaat nach dem Beitritt im Rahmen der einschlägigen Direktzahlungen einschließlich aller ergänzenden nationalen Direktzahlungen gewährt werden kann, … nicht die Höhe der Direktbeihilfe überschreiten [darf], auf die er im Rahmen der jeweiligen Direktzahlung Anspruch hätte, die zu diesem Zeitpunkt in den anderen als den neuen Mitgliedstaaten gilt; dabei wird ab 2012 der Anwendung des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 Rechnung getragen“;

die Vorschrift „… unter Berücksichtigung jeglicher Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1“ in Art. 10 („Sondervorschriften für die Modulation in den neuen Mitgliedstaaten“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009 für unanwendbar zu erklären;

den Beklagen die Kosten der Kläger, die dem Gerichtshof gegenüber nachwiesen werden, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.

1.

Mangelhafte Begründung des Durchführungsbeschlusses K(2012) 4391 final der Kommission und fehlende Grundlage dafür

Der Durchführungsbeschluss K(2012) 4391 final der Kommission vom 2. Juli 2012 sei mangelhaft begründet und ihm fehle die Grundlage, da es keine Daten gebe, die bestätigten, dass die Höhe der Direktzahlungen in den neuen und alten Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitlich (angeglichen) sei.

2.

Die Höhe der Direktzahlungen in der Republik Litauen entspricht nicht der in der Beitrittsakte vereinbarten Höhe und der Höhe der Direktzahlungen der alten Mitgliedstaaten

Die tatsächliche Höhe der Direktzahlungen der Republik Litauen entspreche nicht der in der Beitrittsakte vom 23. September 2003 vereinbarten Höhe. Unter Verstoß gegen die Beitrittsakte seien mit der Verordnung Nr. 583/2004 vom 22. März 2004 Änderungen der Verordnung Nr. 1782/2003 erlassen worden, mit denen nationale Obergrenzen für die Stützung der Landwirtschaft festgelegt worden seien (Art. 71c und Anhang VIIIa der Verordnung Nr. 1782/2003).

Im Jahr 2012 habe der Prozentsatz der Direktzahlungen in der Republik Litauen nicht der Höhe der Direktzahlungen der alten Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprochen: In den alten Mitgliedstaaten werde die Modulation nur auf Beträge über 5 000 Euro angewandt, was bedeute, dass nicht alle Direktzahlungen für Betriebsinhaber der alten Mitgliedstaaten um 10 % moduliert (gekürzt) würden, sondern nur diejenigen, die 5 000 Euro überschritten. Daher sei es unbegründet und rechtswidrig, festzustellen, dass die Höhe der Direktzahlungen in den alten Mitgliedstaaten im Jahr 201290 % („100 % abzüglich 10 % Modulation“) betrage. Die Höhe der Direktzahlungen in den alten Mitgliedstaaten ist größer als 90 %, da ein Teil dieser Beträge — diejenigen, die 5 000 Euro nicht überschritten — nicht moduliert werde.

3.

Unterschiede zwischen den Beträgen der Direktzahlungen in der Republik Litauen und in den alten Mitgliedstaaten

Die tatsächlich erfolgten Direktzahlungen an litauische Betriebsinhaber aus dem Haushalt der Europäischen Union im Jahr 2012 zählten zu den niedrigsten und beliefen sich trotz der Modulation von 10 % der Direktzahlungen in den alten Mitgliedstaaten auf weniger als die Hälfte der in diesen erhaltenen Direktzahlungen.

4.

Verstoß gegen die Beitrittsakte durch die oben genannte Formulierung in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 73/2009, den letzten Unterabsatz von Art. 132 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 und den Durchführungsbeschluss K(2012) 4391 final der Kommission vom 2. Juli 2012, der auf der Grundlage dieses Unterabsatzes erlassen wurde

In der Beitrittsakte seien keine Vorschriften über die Modulation der eingeführten Direktzahlungen und/oder über Kürzungen ergänzender nationaler Direktzahlungen in Litauen vorgesehen worden.

Die Vorschrift „unter Berücksichtigung jeglicher Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1“ in Art. 10 von Kapitel 2 der Verordnung Nr. 73/2009 verstoße gegen die Beitrittsakte, weil damit die angenommene Angleichung der Höhe der Direktzahlungen in den alten und den neuen Mitgliedstaaten beschleunigt werden.

Der Teil von Art. 132 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 „dabei wird ab 2012 der Anwendung des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 Rechnung getragen“, der die angenommene Angleichung der Höhe der Direktzahlungen in den alten und neuen Mitgliedstaaten im Jahr 2012 verankere, verstoße gegen die Beitrittsakte, weil ein bestimmtes Jahr (2012) festgelegt werde, in dem die Höhe der erhaltenen Unterstützung angeblich ausgeglichen sei.

In Art. 132 Abs. 2 der Verordnung Nr. 73/2009 sei der Begriff „Betrag“ in den Begriff „Höhe“ abgeändert worden, der nicht die tatsächlich erhaltene Unterstützung, sondern einen angenommenen Prozentsatz betreffe.

Es sei rechtswidrig, die Direktzahlungen in den alten und in den neuen Mitgliedstaaten zu vergleichen, indem die in den alten Mitgliedstaaten erhaltene Unterstützung (100 % abzüglich Modulation) mit der in den neuen Mitgliedstaaten entsprechend der in der Beitrittsakte festgelegten Prozentrate für die Einführung der Unterstützung erhaltenen Unterstützung verglichen werde.

5.

Verletzung der festgelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die angefochtenen rechtlichen Maßnahmen

Auf der Grundlage der Beitrittsakte werde die Unterstützung der Landwirtschaft in den neuen Mitgliedstaaten nach den Referenzerträgen und der Grundfläche berechnet. Im Jahr 2012 hätten sich die Referenzerträge und die Grundfläche in Litauen stark geändert, so dass die angewandte Modulation und die Kürzung der ergänzenden nationalen Direktzahlungen als solche gegen die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere gegen das Ziel der Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft, verstießen.


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