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Document 62013TN0190

Rechtssache T-190/13: Klage, eingereicht am 2. April 2013 — Gemeente Leidschendam-Voorburg/Kommission

ABl. C 156 vom 1.6.2013, p. 49–50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/49


Klage, eingereicht am 2. April 2013 — Gemeente Leidschendam-Voorburg/Kommission

(Rechtssache T-190/13)

2013/C 156/91

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Gemeente Leidschendam-Voorburg (Leidschendam-Voorburg, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. de Groot und J. J. M. Sluijs)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung C(2013) 87der Kommission vom 23. Januar 2013 über die staatliche Beihilfe SA.24123 (2012/C) (ex. 2011/NN), die die Niederlande gewährt haben — Mutmaßlicher Verkauf eines Grundstücks unter Marktpreis durch die Gemeinde Leidschendam-Voorburg.

Für ihre Klage führt die Klägerin drei Gründe an.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften und/oder Verletzung der Begründungspflicht

Erstens habe die Kommission eine unangemessen lange Zeit verstreichen lassen, bevor sie das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet habe, so dass die Parteien darauf hätten vertrauen dürfen, dass die streitige Absprache nicht gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße.

Zweitens habe die Kommission den Sachverhalt unzutreffend und nicht vollständig beurteilt.

Drittens habe die Kommission den Sachverhalt hinsichtlich der Finanzierung aus staatlichen Mitteln unzutreffend festgestellt.

2.

Zweiter Klagegrund: unzutreffende Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV

Erstens habe sich die Gemeinde so verhalten, wie sich ein Privatunternehmen in der gleichen Situation verhalten hätte.

Zweitens wurde der Schouten & De Jong Projectontwikkeling BV zusammen mit dem Bouwfonds Ontwikkeling BV kein Vorteil gewährt, den sie nicht auch im normalen Geschäftsverkehr über den Markt erhalten hätten.

3.

Dritter Klagegrund, betreffend Art. 107 Abs. 3 AEUV: Falls das Vorliegen einer von der Gemeinde gewährten Beihilfe bejaht werde, sei diese mit Art. 107 Abs. 3 AEUV vereinbar.


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