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Document 62013CN0434

Rechtssache C-434/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. August 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Mai 2013 in der Rechtssache T-146/09, Parker ITR Srl und Parker-Hannifin Corp./Kommission

ABl. C 313 vom 26.10.2013, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/9


Rechtsmittel, eingelegt am 1. August 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Mai 2013 in der Rechtssache T-146/09, Parker ITR Srl und Parker-Hannifin Corp./Kommission

(Rechtssache C-434/13 P)

2013/C 313/17

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Noë, V. Bottka, R. Sauer)

Andere Verfahrensbeteiligte: Parker ITR Srl und Parker-Hannifin Corp.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil aufzuheben, soweit es die Entscheidung für nichtig erklärt und die Geldbuße abändert;

die Klage vollständig abzuweisen;

den Klägerinnen sämtliche Kosten dieses Verfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe und beantragt, das Urteil teilweise aufzuheben, soweit es die Entscheidung in der Sache COMP/39406 — Marineschläuche für nichtig erklärt und die Geldbuße abändert.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es die Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Nachfolge innerhalb eines Konzerns und die Rechtsprechung zum Haftungsübergang zwischen Nachfolgeunternehmen unberücksichtigt gelassen bzw. unrichtig angewandt habe. Indem es die Übertragung von Aktiva von ITR auf Parker ITR (zum damaligen Zeitpunkt ITR Rubber) (innerhalb des Saiag-Konzerns) und das anschließende Aktiengeschäft (Übertragung von Beteiligungen an Parker ITR von Saiag auf Parker-Hannifin) miteinander in Zusammenhang gebracht habe, habe das Gericht zu Unrecht eine Übertragung des rechtswidrig agierenden Geschäftsbereichs zwischen Konzernen von Saiag an Parker-Hannifin angenommen. Das Gericht habe fehlerhaft alleine aus der wirtschaftlichen Kontinuität auf einen möglichen Haftungsübergang zwischen den unabhängigen Unternehmen Saiag und Parker-Hannifin geschlossen, da dies die bereits abgeschlossene konzerninterne wirtschaftliche Nachfolge auf Parker ITR unberücksichtigt lasse. Damit beruhe das Urteil auf subjektiven Absichten, nämlich darauf, dass die Eingliederung des Geschäftsbereichs Marineschläuche in Parker ITR Teil eines Plans gewesen sei, die Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft an Dritte zu verkaufen. Indes stünden solche Absichten der Beteiligten einer Übertragung der Rechtsprechung zur konzerninternen wirtschaftlichen Nachfolge (Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, ETI u. a., C-280/06, ArcelorMittal Luxembourg/Kommission, C-201/09 P und C-216/09 P, Versalis, C-511/11 P, Jungbunzlauer/Kommission, T-43/02, ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission, T-405/06) nicht entgegen, wonach eine wirtschaftliche Nachfolge bei einer Übertragung innerhalb eines Konzerns stattfinde, soweit „strukturelle Beziehungen“ zwischen dem Veräußerer (hier Saiag/ITR) und dem Erwerber (hier Parker ITR) bestünden. Überdies bestehe in rechtlicher Hinsicht ein Unterschied zwischen einer Übertragung von Aktiva und der Übertragung einer juristischen Person. In letzterem Fall hafte die veräußerte Einheit selbst für jegliche Rechtsverletzung vor der Übertragung; dies könne eine Haftung als wirtschaftliche Nachfolgerin in Aktiva mit einschließen, die zu einem Zeitpunkt auf die Einheit übertragen worden seien, als diese noch Teil des zu widerhandelnden Unternehmens gewesen sei. Der Umstand, dass auch andere Teile des Unternehmens haftbar gemacht werden könnten (wenn auch im vorliegenden Fall kein Bußgeld gegen sie verhängt werden könne), schließe es nicht aus, die veräußerte Tochtergesellschaft Parker ITR als wirtschaftliche Nachfolgerin haftbar zu machen.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung ultra petita geurteilt und für das Mutterunternehmen Parker Hannifin zu Unrecht den Erhöhungssatz der Geldbuße nach Maßgabe der Dauer um 100 000 Euro herabgesetzt. Weder die tatsächliche Dauer ihrer Beteiligung an der Rechtsverletzung noch der entsprechende Faktor für deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Geldbuße seien durch Parker-Hannifin (oder durch Parker ITR) in Frage gestellt worden. Auch wenn Parker-Hannifin mit Erfolg den erschwerenden Umstand der Anführerrolle beanstandet habe, woraufhin das Gericht die Geldbuße abgeändert habe, eröffne dies dem Gericht nicht die Möglichkeit — auch nicht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung —, andere Aspekte der Geldbuße (hier den Faktor für die Dauer), abzuändern, die die Klägerin nicht gerügt habe.


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