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Document 62013CN0418

    Rechtssache C-418/13: Vorabentscheidungsersuchen der Corte costituzionale (Italien), eingereicht am 23. Juli 2013 — Napolitano u. a./Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca

    ABl. C 313 vom 26.10.2013, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 313/7


    Vorabentscheidungsersuchen der Corte costituzionale (Italien), eingereicht am 23. Juli 2013 — Napolitano u. a./Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca

    (Rechtssache C-418/13)

    2013/C 313/13

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Corte costituzionale

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Carla Napolitano, Salvatore Perrella, Gaetano Romano, Donatella Cittadino, Gemma Zangari

    Beklagter: Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Paragraf 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (1) dahin auszulegen, dass er der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 11 des Gesetzes Nr. 124 zur Annahme von Eilbestimmungen im Bereich Schulpersonal vom 3. Mai 1999 entgegensteht, der die Zuweisung von Jahresvertretungen auf Stellen regelt, „die tatsächlich bis zum 31. Dezember frei und verfügbar sind“, und dann bestimmt, dass diese Zuweisung von Jahresvertretungen „bis zum Abschluss der Auswahlverfahren für die Aufnahme von planmäßigem Lehrpersonal“ erfolgt, wenn diese Vorschrift es ermöglicht, dass auf befristete Verträge zurückgegriffen wird, ohne einen genauen Zeitplan für die Durchführung der Auswahlverfahren anzugeben und ohne dass ein Anspruch auf Schadensersatz besteht?

    2.

    Handelt es sich bei den dargelegten Erfordernissen im Zusammenhang mit der Organisation des italienischen Schulsystems um sachliche Gründe im Sinne des Paragrafen 5 Nr. 1 der Richtlinie 1999/70/EG vom 28. Juli 1999, die geeignet sind, eine Regelung wie die italienische, die für eine befristete Einstellung von Schulpersonal keinen Anspruch auf Schadensersatz vorsieht, mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen?


    (1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).


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