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Document 62013CN0137
Case C-137/13: Request for a preliminary ruling from the Bayerisches Verwaltungsgericht München (Germany) lodged on 18 March 2013 — Herbaria Kräuterparadies GmbH v Freistaat Bayern
Rechtssache C-137/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Deutschland) eingereicht am 18. März 2013 — Herbaria Kräuterparadies GmbH gegen Freistaat Bayern
Rechtssache C-137/13: Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Deutschland) eingereicht am 18. März 2013 — Herbaria Kräuterparadies GmbH gegen Freistaat Bayern
ABl. C 171 vom 15.6.2013, p. 14–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
15.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Deutschland) eingereicht am 18. März 2013 — Herbaria Kräuterparadies GmbH gegen Freistaat Bayern
(Rechtssache C-137/13)
2013/C 171/27
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Herbaria Kräuterparadies GmbH
Beklagter: Freistaat Bayern
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 27 Abs. 1 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (1) dahingehend zu verstehen, dass die Verwendung der genannten Stoffe nur dann gesetzlich vorgeschrieben ist, wenn eine unionsrechtliche oder mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Vorschrift für das Lebensmittel, dem die genannten Stoffe zugefügt werden sollen, die Zugabe der genannten Stoffe unmittelbar vorschreibt oder zumindest einen Mindestgehalt für die genannten Stoffe, die zugefügt werden sollen, vorgibt? |
2. |
Falls die Frage 1 mit Nein beantwortet wird: Ist Art. 27 Abs. 1 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dahingehend zu verstehen, dass die Verwendung der genannten Stoffe auch in den Fällen gesetzlich vorgeschrieben ist, in denen das Inverkehrbringen eines Lebensmittels als Nahrungsergänzungsmittel bzw. unter Verwendung gesundheitsbezogener Angaben ohne die Zufügung zumindest eines der genannten Stoffe irreführend und verbrauchertäuschend wäre, weil das Lebensmittel wegen zu geringer Konzentration eines der genannten Stoffe seinen Widmungszweck als Nahrungsmittel bzw. seinen mit der gesundheitsbezogenen Angabe zum Ausdruck gebrachten Widmungszweck nicht erfüllen kann? |
3. |
Falls die Frage 1 mit Nein beantwortet wird: Ist Art. 27 Abs. 1 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 dahingehend zu verstehen, dass die Verwendung der genannten Stoffe auch in den Fällen gesetzlich vorgeschrieben ist, in denen eine bestimmte gesundheitsbezogene Angabe nur für Lebensmittel verwendet werden darf, die eine bestimmte, sog. signifikante Menge zumindest eines der genannten Stoffe enthalten? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, ABl. L 250, S. 1.